VG Mainz: Studienplatzvergabe – Universität Mainz muss Auswahlgespräch wiederholen

Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Antragsgegnerin) muss eine Bewerberin für einen Studienplatz im Studiengang Medizin (Antragstellerin) erneut zu einem
Auswahlgespräch im Rahmen der Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschule selbst zulassen. Ihre Ablehnung der Antragstellerin nach dem ersten Auswahlgesprächs ist
rechtsfehlerhaft. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.

Erläuterung:

Bei dem in das zentrale ZVS-Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Medizin wird ein Teil der Studienplätze durch die Hochschulen selbst im Rahmen eines
Auswahlverfahrens vergeben, das diese nach bestimmten – gesetzlich vorgegebenen – Kriterien ausgestalten können. Die Antragsgegnerin trifft die Auswahl nach dem Ergebnis
eines von einer Professoren-Kommission geführten Gesprächs mit den Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und die Eignung für das gewählte Studium und den
angestrebten Beruf geben soll. In einer Verwaltungsvorschrift des Universitätspräsidenten sind mehrere Bewertungskriterien beispielhaft genannt, die zur Beurteilung von
Motivation und Eignung der Bewerber herangezogen werden können. Die Kommission bewertet das Gespräch an Hand von vier Kriterien, durch die Motivation und Eignung der
Studienbewerber besonders deutlich geworden sind. Über das Gespräch ist eine Niederschrift zu fertigen.

Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass sie nach den Auswahlgesprächen nicht zum Studium zugelassen werden könne, stellte die
Studienbewerberin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kommission habe nicht angemessen berücksichtigt, dass sie ihr Abitur
auf dem zweiten Bildungsweg gemacht habe und gelernte Krankenschwester sei.
Die Richter der 7. Kammer haben nun entschieden, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin über das Ergebnis des Auswahlgesprächs rechtsfehlerhaft ist und die
Universität deshalb die Antragstellerin erneut zu einem Auswahlgespräch zulassen muss. Zwar stehe der Kommission ein Bewertungsspielraum und ein weites Auswahlermessen
zu. Da es aber andererseits um die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin gehe, müsse sich an Hand der Niederschrift der Kommission jedenfalls
stichwortartig nachvollziehen lassen, wie das Gremium zu seiner Auswahlentscheidung gekommen ist. Hieran fehle es vorliegend. Die Niederschrift lasse nicht erkennen, was
die Professoren veranlasst habe, der Antragstellerin den letzten Rangplatz von allen Bewerbern zuzuweisen.

7 L 115/05.MZ