VG Mainz: Straftäter ohne positive Prognose – Ausweisung trotz deutscher Ehefrau und Kind

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat in einem Eilverfahren die Ausweisung und Abschiebung eines mit einer Deutschen verheirateten Straftäters in die Demokratische Republik Kongo freigegeben. Der Mann wurde daraufhin am 15.06.2004 unter Begleitung von drei Sicherheitsbeamten aus der Haft heraus in sein Heimatland abgeschoben.

Er war im Alter von 23 Jahren als Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Nach seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen, mit der er ein gemeinsames Kind hat, verzichtete er auf die Fortführung des Asylverfahrens. Er trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, so z.B. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Beleidigung, Androhung von Verbrechen sowie mehrfach wegen Körperverletzung. Zuletzt wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Er hatte nach den Feststellungen des Gerichts einer Landsmännin, mit der er über 3 Jahre hin ein außereheliches Verhältnis unterhielt, zwei lebensgefährliche Messerstiche in den Oberkörper beigebracht, weil sie sich geweigert hatte eine gegen ihn erstattete Anzeige zurückzunehmen.

Mit seinem Antrag an das Verwaltungsgericht, die gegen ihn verfügte Ausweisung und Abschiebung auszusetzen, machte der Antragsteller geltend, dass das letzte Drittel der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, weil nach einem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten psychiatrischen Fachgutachten davon auszugehen sei, dass er sich künftig beanstandungsfrei verhalten wird. Er verwies auch auf seine deutsche Ehefrau und das gemeinsame Kind.

Die Richter der 4. Kammer haben den Antrag abgelehnt:Auch nach den Feststellungen des Gutachters könne nicht von einer ausreichenden Besserung des Antragstellers ausgegangen werden. Der Gutachter habe selbst festgestellt, die Gefährlichkeitsprognose könne trotz der Hafterfahrungen nur begrenzt abgeschwächt werden. Gewalttätigkeit ziehe sich wie ein roter Faden durch das Leben des Ausländers in den letzten 7 Jahren. Dieser habe zuletzt die gefährliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu Lasten seiner Freundin, die Grundlage seiner letzten Verurteilung war, zwar zugegeben. Ob dies auf wirklicher Einsicht beruhe oder nur taktisch bedingt sei, könne der Gutachter aber nicht mit Sicherheit sagen. Die Erwartung des Sachverständigen, die deutsche Ehefrau werde einen positiven Einfluss ausüben, teilen die Verwaltungsrichter nicht, da die Frau auch in der Vergangenheit dazu nicht in der Lage gewesen sei und ihm zudem auch nach den Feststellungen des Sachverständigen völlig unnkritisch gegenüber stehe. Der Strafrest von 1/3 sei auch nur zur Bewährung auf 2 Jahre und zudem unter mehreren Auflagen ausgesetzt worden.

4 L 547/04.MZ