Eine Schülerin einer Sonderschule (Antragstellerin) war dort nach den Angaben der Schule ständig in Auseinandersetzungen mit Mitschülern involviert. Ihre Eltern seien dann häufig in der Schule erschienen, wobei es auch zu Beschimpfungen der betroffenen Mitschüler gekommen sei.
Nach einem erneuten Konflikt betrat die Mutter der Antragstellerin mit einer Angehörigen und mehreren jungen Männern den Schulbereich. Nach den Angaben der Schule beleidigten und verprügelten Mitglieder der Gruppe mehrere Schüler. Die Mutter der Antragstellerin habe zudem eine Lehrerin ins Gesicht geschlagen.
In der Folge wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Antragstellerin zur Vermeidung einer weiteren erheblich Störung des Schulfriedens mit sofortiger Wirkung einer Sonderschule in einer anderen Gemeinde zu.
Die Antragstellerin hat darauf hin das Verwaltungsgericht angerufen. Sie bestreitet, die Konflikte verursacht zu haben und bei dem letzten Vorfall seien die verbalen und körperlichen Aggressionen auch nicht von ihrer Mutter und deren Begleitpersonen ausgegangen, vielmehr seien diese von Mitschülern beleidigt und attackiert worden.
Die Richter der 6. Kammer haben jetzt die Entscheidung der Schulbehörde bestätigt. Nach der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen könne die Schulbehörde einen Schüler aus wichtigem Grund einer anderen Sonderschule als derjenigen, in deren Einzugsbereich er wohnt, zuweisen. Dabei habe die Schulordnung nicht nur organisatorische Aspekte im Auge, sondern auch pädagogische. Ein wichtiger Grund könne also auch verliegen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Förderung eines Schülers an der eigentlich für ihn vorgesehenen Sonderschule wegen der dortigen Situation nicht mehr möglich sei. So sei es hier. Der letzte Vorfall habe – unabhängig von seinen Einzelheiten – zu erheblichen Verwerfungen innerhalb des Schulgefüges geführt und eine weitere Eskalation der Situation befürchten lassen, so dass die Zuweisung der Antragstellerin an eine andere Sonderschule zur Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Beschulung geboten gewesen sei.
6 L 725/04.MZ