VG Mainz: Schwerbehinderte kann Beamtin werden

Wenn in den nächsten fünf Jahren nicht mit seiner vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen ist, kann ein Schwerbehinderter Beamter werden. Für die notwendige medizinische Prognose kommt es primär, aber nicht ausnahmslos, auf die Stellungnahme des Amtsarztes an. So die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz, die in folgendem Fall die gesundheitliche Eignung einer Schwerbehinderten bejaht hat:

Die zu 70 % schwerbehinderte Klägerinist Angestellte im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz. Ihren Antrag auf Verbeamtung lehnte das beklagte Land unter Hinweis auf die amtsärztliche Stellungnahme ab. Der Amtsarzt hatte sich auf Grund des Krankheitsbildes der Klägerin nicht in der Lage gesehen zu prognostizieren, ob diese in einem Zeitraum von fünf Jahren voraussichtlich dienstfähig bleiben wird.

Die Richter der 7. Kammer haben die gesundheitliche Eignung der Klägerin bejaht. Es müsse ein Ausgleich widerstreitender Interessen erfolgen: Einerseits dürften Schwerbehinderte von Verfassungs wegen nicht benachteiligt werden; andererseits müsse im Interesse sparsamer öffentlicher Haushaltsführung vermieden werden Beamte einzustellen, bei denen schon im Einstellungszeitpunkt unabweisbar zu erwarten ist, dass sie ein Versorgungsfall werden. Von daher sei nicht zu beanstanden, wenn das Land die Verbeamtung eines Schwerbehinderten davon abhängig macht, ob mit dessen vorzeitiger Dienstunfähigkeit in den nächsten fünf Jahren zu rechnen ist. Für die erforderliche medizinische Prognose könne auch grundsätzlich auf die Stellungnahme des Amtsarztes abgestellt werden, da bei diesem funktionsbedingt besonderer Sachverstand bei der Frage nach der Dienstfähigkeit zu unterstellen sei. Im Falle der Klägerin sei aber ausnahmsweise die amtsärztliche Stellungnahme nicht maßgeblich. Die Kläge!rin habe nämlich zwei fachärztliche Gutachten vorgelegt, in denen ihr ein voraussichtlich günstiger Krankheitsverlauf und der Erhalt der Dienstfähigkeit jedenfalls für den hier fraglichen5-Jahres-Zeitraum prognostiziert werden. Diese Aussagen hätten mehr Gewicht als die des Amtsarztes, der sich nicht in der Lage gesehen habe die gesundheitliche Entwicklung der Klägerin einzuschätzen.

7 K 623/04.MZ