VG Mainz: Rettungsassistent – Keine Berufserlaubnis wegen Straftaten

Wiederholte strafgerichtliche Verurteilungen und hieraus ersichtliche charakterliche
Mängel können dazu führen, dass die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Rettungsassistent nicht erteilt wird und damit dieser Beruf nicht ausgeübt werden
darf. Dies folgt aus dem Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in
folgendem Fall:

Der Kläger – ein Mann in jüngeren Jahren – ist seit Jahren staatlich geprüfter
Rettungssanitäter und Rettungsassistent. In den zurückliegenden Jahren ist er immer
wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten (u.a. vielfacher Betrug, Fahren ohne
Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung) und deswegen wiederholt verurteilt worden, auch zu
Freiheitsstrafen auf Bewährung.

Seinen abermaligen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung Rettungsassistent lehnte das Landesamt für Jugend, Soziales und
Versorgung ab. Er habe nicht die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit.

Der Kläger wandte ein: Seine strafrechtlichen Delikte – das letzte stamme aus dem
Jahr 2001 – seien nicht berufsbezogen. Ohne die Erlaubnis könne er trotz bestandener
Prüfung nicht als Rettungsassistent arbeiten. Fachärztlich sei ihm attestiert worden,
dass aus psychologischer Sicht kein Grund bestehe, ihm die Erlaubnis zu versagen.

Die Richter der 6. Kammer haben seine Klage abgewiesen. Der Kläger könne die
Erlaubnis nicht erhalten, weil sich aus seinem Verhalten seine Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des Berufs Rettungsassistent ergebe. Infolge der Vielzahl seiner Straftaten
und seiner hieraus ersichtlichen charakterlichen Mängel biete er nicht die Gewähr
dafür, dass er künftig den berufsspezifischen Pflichten genügen wird. Seine
Straftaten hätten teilweise einen deutlichen Berufsbezug: Betrug beim Kauf eines
Defibrillators oder anderen medizinischen Geräts bzw. bei der Anmietung von
Rettungswagen, wie auch Urkundenfälschung durch Vorlage einer gefälschten
Berufserlaubnisurkunde. Er habe über Jahre hin eine hohe kriminelle Energie entfaltet
und massive charakterliche Mängel offenbart. Seine letzte Straftat liege erst etwa
dreieinhalb Jahre zurück, sodass noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er
sich künftig rechtstreu verhalten wird. Angesichts seiner vielen Vermögensdelikte und
seiner hohen Schulden bestehe zudem die Gefahr, dass er im Umgang mit den ihm als Rettungsassistent anvertrauten regelmäßig hilflosen Patienten erneut in Versuchung
gerät.

6 K 727/04.MZ