Rechtswidrig sind die Bescheide des Landkreises Alzey-Worms, mit denen er von einem
Schlachthofbetrieb (Antragstellerin) Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren
in Höhe von rund 919.000,00 € fordert. So die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz
in folgendem Eilverfahren:
Mit mehreren Bescheiden stellte der Landkreis der Antragstellerin Gebühren in Höhe
von 918.963,37 € für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in der Zeit von Anfang
2000 bis August 2004 in Rechnung. Die Gebührenerhebung beruht auf einer Satzung des
Landkreises. In der Absicht, den Vorgaben einer EG-Richtlinie zu entsprechen, erhebt
der Landkreis nach der Satzung kostendeckende, einheitliche Gebühren für die
anfallenden Untersuchungen (z.B. bakteriologische Untersuchung oder
Trichinenuntersuchung). Dabei hat er auch die Kosten für die BSE-Untersuchungen
einbezogen.
Die Antragstellerin legte gegen die Gebührenbescheide Widerspruch ein und machte ein
Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Mainz anhängig. Sie beanstandete unter anderem
die Einbeziehung der BSE-Untersuchungskosten in die Gebühren.
Die Gebührenbescheide sind rechtswidrig, entschieden nun die Richter der 6. Kammer.
Die Gebührenvorschriften in der Satzung des Landkreises seien wegen Verstoßes gegen
EG-Recht unwirksam mit der Folge, dass die aufgrund der Satzung erlassenen
Gebührenbescheide rechtswidrig seien. Der Landkreis wolle mit seiner Satzung in
Ausfüllung einer EG-Richtlinie eine einheitliche, kostendeckende Gebühr erheben, die
alle anfallenden Untersuchungskosten abdeckt. Die BSE-Untersuchungskosten könnten
nach der EG-Richtlinie aber nicht in die Gebühr eingerechnet werden. Die
EG-Richtlinie habe die BSE-Untersuchungskosten überhaupt nicht im Auge gehabt, weil
im Zeitpunkt ihres Erlasses die BSE-Tests noch nicht vorgeschrieben gewesen seien.
Infolge der unzulässigen Einbeziehung der BSE-Untersuchungskosten in die Gebühr seien
die Satzungsvorschriften über die Gebührenerhebung insgesamt unwirksam, da die
Gebühren unter Einbeziehung der BSE-Untersuchungskosten einheitlich kalkuliert und
ausgewiesen seien.