Eine Sozialhilfe beziehende vierköpfige Familie aus Rheinhessen (Antragsteller) hat in rund einem halben Jahr 100.000,–DM aus einer Erbschaft von 150.000,–DM ausgegeben. Weil die Antragsteller den Verbrauch der übrigen 50.000,–DM nicht belegt haben, hat der zuständige Sozialhilfeträger die Sozialhilfezahlung eingestellt. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz bestätigt.
Die Antragsteller hatten bis vor einem halben Jahr über längere Zeit Sozialhilfe bezogen. Nach einer Unterbrechung erhielten sie seit Ende März 2002 erneut Hilfe zum Lebensunterhalt. Sodann stellte sich heraus, dass der Familienvater im Herbst 2001 150.000,–DM geerbt hatte. Auf die Aufforderung umgehend den Verbleib der Erbschaft nachzuweisen, wurden Belege über Ausgaben in Höhe von rund 100.000,–DM vorgelegt. Das Geld war unter anderem für eine komplette Wohnungseinrichtung, hochwertige Unterhaltungselektronik aller Art und zwei Leichtkrafträder ausgegeben worden. Die restlichen 50.000,–DM sind nach Angaben der Antragsteller restlos für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht worden. Dieser Behauptung schenkte das Sozialamt keinen Glauben und stellte die Sozialhilfeleistungen zum 01.05.2002 wegen ungeklärter Vermögensverhältnisse der Antragsteller ein.
Den an das Verwaltungsgericht Mainz gerichteten Antrag der Antragsteller auf vorläufige Weiterzahlung der Sozialhilfe lehnten die Richter der 2. Kammer mit folgender Begründung ab: Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie hilfsbedürftig seien. Es sei davon auszugehen, dass sie derzeit noch über vorrangig einzusetzendes eigenes Vermögen verfügten. Sie hätten zwar die Ausgabe von rund 100.000,–DM nachgewiesen, der Verbleib der restlichen 50.000,–DM sei aber offen. Das Gericht könne nicht zugrunde legen, dass diese erhebliche Summe in sieben Monaten für den laufenden Lebensunterhalt der Familie verbraucht worden sei, zumal die Miet- Strom- und Telefonkosten bereits in dem Betrag von 100.000,–DM enthalten seien.
2 L 644/02.MZ