VG Mainz: Professor und auch nicht

Auch wenn er sich habilitiert hat und “außerplanmäßiger Professor” ist, gehört ein Akademischer Direktor an einer Hochschule nicht ohne Weiteres
korporationsrechtlich zur Gruppe der Hochschullehrer. Dies folgt aus dem Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

Der Kläger steht als Akademischer Direktor im Dienst der Universität Mainz und nimmt an seinem Fachbereich unter anderem Lehraufgaben wahr. Er ist habilitiert und trägt
die Bezeichnung “außerplanmäßiger Professor”. Er begehrte die gerichtliche Feststellung, dass er korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren
angehört.

Hinweis: Das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz ordnet die Hochschulbediensteten zur Wahrnehmung ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Befugnisse in den Beschlussorganen der
Selbstverwaltungsgremien der Hochschule bestimmten Mitgliedergruppen zu (Hochschullehrer, Studierende und Doktoranden, akademische Mitarbeiter sowie nichtwissenschaftliche
Mitarbeiter).

Die Richter der 7. Kammer haben die Klage des Universitätsbediensteten abgewiesen.

Hochschullehrer zeichneten sich durch ihre Vorbildung, ihre meist langjährige Tätigkeit und Erfahrung in Forschung und Lehre,die Kraft ihres Amtes zu tragende erhöhte
Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Hochschule sowie ihre Verpflichtetheit bzw. ihre Verbundenheit mit der Sache der Wissenschaft
aus. Zur Gruppe der Hochschullehrer gehörten danach solche akademischen Forscher und Lehrer, die aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsnachweises mit
der selbstständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sind.

Der Kläger besitze zwar die erforderliche Qualifikation, da er sich habilitiert habe und in einem Verfahren, das dem der Berufung hauptamtlicher Professoren von den
Anforderungen her durchaus gleichkomme, zum “außerplanmäßigen Professor” ernannt worden sei. Er vertrete jedoch sein Fach im Wesentlichen nicht selbstständig
in Forschung und Lehre. Denn bei der Wahrnehmung seiner Lehrverpflichtung sei er weisungsgebunden, auch wenn ihm faktisch aufgrund des eingespielten Unterrichtsbetriebs bei
der Abhaltung der Lehrveranstaltungen im Einzelnen keine Direktiven erteilt würden. Entscheidend sei, dass im Konfliktfall die das betreffende Fach vertretenden Professoren
zu entscheiden hätten, welche Lehrveranstaltungen der Kläger nach Art und Inhalt abzuhalten hat.

Az.: 7 K 1168/02.MZ