Abgelehnt hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den Eilantrag eines durch
seine Eltern vertretenen Schülers einer Grundschule in Mainz-Bretzenheim
(Antragsteller), mit dem dieser sich gegen die Schließung seiner Schule anlässlich
des Besuchs des Präsidenten der USA in Mainz am 23.02.2005 wandte und die
Durchführung des Unterrichts im Klassenverband erreichen wollte.
Unter dem 17.02.2005 teilte die Schulleitung den Eltern der Schüler mit, dass die
Grundschulen in Mainz anlässlich des Besuchs des Präsidenten der USA wegen
angekündigter Demonstrationen und aus Gründen der allgemeinen Sicherheit sowie wegen
unkalkulierbarer Risiken einheitlich geschlossen bleiben.
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und am Nachmittag des 21.02.2005
wandte er sich an das Verwaltungsgericht. Seine Eltern machten unter anderem geltend:
Für die Schulschließung gebe es keine gesetzliche Grundlage. Sie verstoße gegen den
Bildungsanspruch ihres Sohnes. Es fehle auch der Nachweis für eine – insbesondere
durch die angekündigten Demonstrationen zu erwartende – konkrete Gefährdung der
Kinder auf dem Schulweg, zumal die Schule 4,5 km vom Stadtzentrum entfernt sei.
Außerdem könnten die Eltern ihre Kinder zur Schule bringen. Verkehrsprobleme ließen
sich durch Schülerlotsen lösen.
Die Schulleitung hat bedeutet, dass der Antragsteller in die Schule kommen könne.
Die Lehrer hätten Dienstpflicht und wären für den Antragsteller da.
Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. In der Kürze der für die
gerichtliche Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit – der Schulbetrieb endet heute
Mittag – könnten die Prüfungen und Erhebungen, die für die Klärung der Rechtmäßigkeit
der Schulschließung erforderlich sind, nicht mehr stattfinden. Das Gericht müsse
deshalb im Eilverfahren aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der
Verfahrensbeteiligten entscheiden. Diese Abwägung gehe zu Lasten des Antragstellers
aus. Dessen Beeinträchtigung sei gering. Die Schule habe seine Betreuung am 23.
02.2005 durch anwesende Lehrer angeboten, sodass er nur insofern beeinträchtigt
werde, als an einem Tag für wenige Stunden ein regulärer Unterricht im Klassenverband
nicht stattfindet. Dem stehe das übergeordnete Interesse der Schule gegenüber,
Unwägbarkeiten bezüglich des Schulbetriebes Rechnung zu tragen und Sicherheitsrisiken
für die Schüler, die möglicherweise im Hinblick auf den Besuch des amerikanisc!
hen Präsidenten zu erwarten sind, auszuschließen. Es sei für die Schule nicht
absehbar, ob aufgrund der zu erwartenden Verkehrs- und Bewegungseinschränkungen alle
Lehrkräfte die Schule erreichen können und damit für alle Schüler ein geordneter
Unterricht und eine geordnete Betreuung gewährleistet sind. Auch könne die Schule
nicht abschätzen, in welchem Umfang der Vorort Mainz-Bretzenheim durch anreisende
Demonstranten beeinträchtigt sein wird. In einer solch unsicheren Situation gehe die
berechtigte Sorge der Schule um ihre Schüler dem Interesse des Antragstellers an
einem regulären Unterricht vor, zumal eine schulische Betreuung für den Antragsteller
gewährleistet sei, noch dazu in einem besonders günstigen Betreuungsverhältnis.
6 L 91/05.MZ