Der Antragsteller leistet Wechselschichtdienst in einer rheinhessischen Polizeiinspektion. Seit etwa fünf Jahren studiert er nebenher Rechtswissenschaften. Er bat seinen
Dienstherrn, ihm Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zunächst für die Dauer eines Jahres zu gewähren, damit er sich auf die Erste
Juristische Staatsprüfung vorbereiten könne.
Der Dienstherr hat diesen Antrag abgelehnt. Daraufhin hat der Antragsteller im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens das Verwaltungsgericht angerufen.
Die Richter der 7. Kammer haben jetzt die Entscheidung des Dienstherrn bestätigt. Nach dem Landesbeamtengesetz könne einem Beamten Teilzeitbeschäftigung gewährt werden,
soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei müsse es sich um gewichtige dienstliche Gesichtspunkte handeln, da der Landesgesetzgeber Interesse an einer
Ausweitung der Teilzeitbeschäftigungen bekundet habe. Hier lägen derartige dienstliche Hinderungsgründe vor, weil in der Inspektion des Antragstellers eine besonders
angespannte Personalsituation bestehe, die es gebiete, jede verfügbare Planstelle zu besetzen. Gemessen an der ” Sollstärke”, das heißt an der Anzahl der im
Haushaltsplan für die Inspektion ausgewiesenen Planstellen, fehlten dort nämlich z.B. mehr als 30 Beamte.
7 L 120/04.MZ