VG Mainz: Nach der Haftentlassung ins Hotel: Keine Sozialhilfe

Bei seiner Entlassung aus der Strafhaft verfügte ein Bürger (Antragsteller) über 1.100,–Euro Überbrückungsgeld. Außerdem erhielt er vom Arbeitsamt 200,– Euro Vorschuss.

Gut zwei Wochen später erschien er beim Verwaltungsgericht Mainz und beantragte, das Sozialamt der Stadt Mainz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zum Monatsende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Er sei völlig mittellos. Nach seiner Haftentlassung sei er mit seiner Ehefrau in ein Hotel gezogen, wo er Halbpension genommen habe. Wegen der Kosten für das Hotel und weiterer – nicht näher belegter – Ausgaben stehe er nun ganz ohne Geld da; außerdem schulde er dem Hotel noch einen Teil der Unterkunftskosten.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz lehnte seinen Antrag mit folgender Begründung ab: Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sozialhilfebedürftig sei. Seine Einkünfte nach der Haftentlassung lägen über dem sozialhilferechtlichen Bedarf, der sich für ihn und seine Ehefrau errechne. Bei der Bedarfsberechnung seien Unterkunftskosten nicht in Ansatz zu bringen, weil er zur Zeit keine Wohnung habe. Die Bezahlung der Hotelkosten könne er vom Sozialamt nicht verlangen, weil diese Kosten nicht zu seinem notwendigen Lebensunterhalt gehörten. Es sei ihm nämlich zuzumuten, einstweilen bei einer der vom Sozialamt genannten karitativen Einrichtungen unterzukommen und sich dann eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung zu suchen.

1 L 1224/02.MZ