Wiederholt hatte das Sozialamt der Stadt Mainz eine Sozialhilfeempfängerin islamischen Glaubens (Antragstellerin) aufgefordert, ihre Vollverschleierung abzulegen, weil sie wegen ihrer Kleidung auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Nachdem die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachkam, stellte das Sozialamt die Gewährung der Sozialhilfe gänzlich ein. Dies ist rechtens, hat jetzt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Die Antragstellerin, eine sehr junge Moslime, tritt in der Öffentlichkeit stets vollverschleiert auf; sie bedeckt ihren gesamten Körper mit einem schwarzen Kleid, trägt schwarze Handschuhe, ein Kopftuch und vor ihrem Gesicht einen Schleier.
Während des Sozialhilfebezugs forderte das Sozialamt sie auf, ihre Vollverschleierung abzulegen, da sie – auch nach Einschätzung des Arbeitsamtes – mit ihrer derzeitigen Kleidung schwerlich eine Arbeitsstelle finden werde. Der Aufforderung des Sozialamts, wegen einer Putzstelle bei einem Unternehmen vorzusprechen, kam sie nicht nach. Schließlich stellte das Sozialamt die Sozialhilfezahlungen ein. Die Antragstellerin habe ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt, indem sie an ihrer Vollverschleierung festhalte und infolge dessen auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei.
Die von der Antragstellerin angerufenen Richter der 1. Kammer bestätigten jetzt die Entscheidung des Sozialamts:
Nach dem Bundessozialhilfegesetz habe derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigere, zumutbare Arbeit zu leisten. Die Antragstellerin sei laut Gesundheitsamt arbeitsfähig. Sie habe keine Erklärung dafür gegeben, weshalb sie den Termin zur Vorsprache wegen der Putzstelle nicht wahrgenommen habe. Sie habe auch nichts dafür vorgetragen, dass sie sich selbst um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Es sei zudem zweifelhaft, ob sie überhaupt bereit sei, sich in eine Arbeitsstelle vermitteln zu lassen. Dagegen spreche ihre Vollverschleierung, die ein Hindernis bei der Arbeitsvermittlung darstelle. Sie habe nichts dazu gesagt, warum sie mittlerweile die Vollverschleierung trage, nachdem sie in der Vergangenheit eine Lehre begonnen und eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und zudem nach Angaben eines Angehörigen früher stets unverschleiert aufgetreten sei. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihr nicht möglich und zumutbar ist, ihren Lebensunterhalt durch Annahme einer Arbeitsstelle zu verdienen, zumal sie sehr gute Deutschkenntnisse habe.
Az.: 1 L 98/03.MZ