VG Mainz: Meerschweinchen und Zwergkaninchen totgebissen? Husky muss nicht zum Wesenstest

Die Halter eines Huskys (Antragsteller) müssen ihren Hund vorerst nicht zur Klärung
dessen Gefährlichkeit durch die Polizeidiensthundestaffel begutachten lassen. So die
1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

Im Garten eines Anwesens in einer Gemeinde im Landkreis Mainz-Bingen biss ein Hund
zwei Zwergkaninchen (ein schwarzer Zwergwidder und ein Löwenkopfkaninchen) sowie zwei
Meerschweinchen tot, die der Hausbewohnerin gehörten.

Es sei der Husky der in der Nachbarschaft wohnenden Antragsteller gewesen, gab diese
an. Der Hund habe sich häufig auf einem umzäunten Gelände der Antragsteller
aufgehalten. Der Zaun sei jedoch defekt und nach dem Beißvorfall sei der Hund auch
durch diesen Zaun entwichen. Das Tier streune mitunter unbeaufsichtigt umher und habe
auch schon Katzen gerissen. Ihre toten Tiere bewahre sie zu Beweiszwecken in einer
Gefriertruhe auf.

Ihr Husky sei zur Tatzeit in ihrem Haus gewesen, widersprachen die Antragsteller. Er
sei lammfromm und habe noch nie gebissen. Ohne Begleitung könne er ihr eingefriedetes
Besitztum nicht verlassen. In der Gemeinde gebe es im Übrigen viele Huskys.

Das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde konnte unmittelbar nach dem Vorfall nicht
klären, ob der Zaun so beschädigt war, dass ein Hund entweichen konnte.

In der Folge ordnete die Verbandsgemeinde mit sofortiger Wirkung die Begutachtung
des Huskys durch die Polizeidiensthundestaffel an. Zwar stehe nicht eindeutig fest,
ob der Hund die Tiere totgebissen habe. Gleichwohl müsse zum Schutz der Allgemeinheit
durch die Begutachtung des Tieres geklärt werden, ob er ein gefährlicher Hund im
Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde sei.

Die Antragsteller beantragten daraufhin beim Verwaltungsgericht den Sofortvollzug
der Anordnung zu stoppen.

Die Richter der 1. Kammer haben dem Antrag jetzt stattgegeben. Die Anordnung der
Begutachtung sei im vorliegenden Fall eine ungeeignete Maßnahme, sodass erhebliche
Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden. Die Begutachtung der Gefährlichkeit eines
Hundes sei ein Wesenstest. Sie diene dazu zu klären, ob die aufgrund seines
Verhaltens vermutete Gefährlichkeit eines Hundes auf seinen Charaktereigenschaften
beruht. Hierum gehe es vorliegend aber nicht. Vorliegend sei vielmehr aufgrund
unterschiedlicher Aussagen ungeklärt, ob der Hund der Antragsteller die Tiere
totgebissen habe. Diese Ungewissheit könne aber durch den Wesenstest nicht beseitigt
werden. Hierzu bedürfe es stattdessen weiterer Sachverhaltsaufklärung, eventuell
durch eine DNA-Probe.

1 L 250/05.MZ