VG Mainz: Klage des Naturschutzbundes gegen Rhein- Hochwasserschutz abgewiesen

Klage des Naturschutzbundes gegen Rhein- Hochwasserschutz abgewiesen

(Pressemitteilung vom 05. März 2003)

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat die Klage des Naturschutzbundes Rheinland-Pfalz gegen den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des südlich von Worms geplanten Hochwasser-Retentionsraums “Mittlerer Busch” abgewiesen. In ihrem heute bekannt gegebenen Urteil halten die Richter sämtliche Einwände des anerkannten Naturschutzverbandes gegen das mit 17 Millionen Euro Kosten veranschlagte Großvorhaben für unbegründet.

Durch die modernen Ausbaumaßnahmen am Oberrhein (Staustufen usw.) hat sich die Hochwassergefahr für die Rheinanlieger nördlich von Karlsruhe erhöht. In einem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden Württemberg hat sich deshalb das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet, in einem bestimmten Umfang Hochwasserrückhalteräume am Rhein zur Verfügung zu stellen. Einer dieser Retentionsräume soll der geplante Polder Worms “Mittlerer Busch” sein. Dabei soll der Rheinhauptdeich in den Gemarkungen Worms “Mittlerer Busch” und Bobenheim-Roxheim zurückverlegt und dadurch ein Retentionsraum mit einem Fassungsvermögen von rund 2,1 Millionen m³ geschaffen werden. Dessen westliche Grenze soll eine etwa 1,4 km lange Spundwand am Damm der Bundesstraße 9 bilden. Zum Schutz der Landwirtschaft soll ein Querdeich bewirken, dass der südliche Teil des Gebiets nur bei statistisch etwa alle 20 Jahre vorkommenden Hochwasserereignissen überschwemmt wird. Dagegen soll im nördlichen Teil durch regelmäßige Überschwemmungen eine Auenlandschaft entstehen.

Der Kläger hatte in erster Linie die geplante Stahlspundwand und die Nord- Süd- Aufteilung des Retentionsraums bemängelt. Die Spundwand stelle eine unüberwindliche Barriere für wandernde Amphibien und andere Tiere dar, die Eindeichung des südlichen Teils der Retentionsfläche bewirke eine geregelte Hochwasserrückhaltung, die nichts zur Wiedererstehung einer Auenlandschaft beitrage. Beides widerspreche den im gültigen Landesentwicklungsprogramm aufgestellten Ziele des Arten- und Biotopschutzes und der Schaffung von natürlichen Retentionsräumen vor technischen Maßnahmen des Hochwasserschutzes und lasse die Vorgaben des der Planung vorausgegangenen Raumordnungsverfahrens außer Betracht, wonach nur ein ungesteuerter (natürlicher) Retentionsraum angelegt werden dürfe.

Das Gericht kommt dagegen zu dem Ergebnis, dass die Planfeststellungsbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd) zum Bau einer Spundwand angesichts der Vorgaben des Hochwasserschutzes keine ernsthafte Alternative hatte. Die vom Kläger an Stelle der Spundwand gewünschte Aufschüttung eines Deiches und die Schaffung neuer Straßenunterquerungen sei zwar günstiger für wandernde Tiere, führe aber wegen des damit verbundenen Flächenverbrauchs zu einer unzulässigen Verkleinerung des Retentionsraums. Zudem könnten die Tiere am südlichen und nördlichen Rand des Polders den Hauptdeich überqueren und bereits vorhandene Durchlässe unter der Straße nutzen. Mit der Abtrennung des südlichen Teils des Polders durch einen niedrigen Sommerdeich weiche die Behörde zwar von den Vorgaben des Abschlussentscheids im Raumordnungsverfahren ab, weil dieser die Schaffung eines einheitlichen natürlichen Retentionsraums fordere. Jedoch sei ihr hier ein Entscheidungsspielraum verblieben, weil ein einheitlicher natürlicher Retentionsraum die Existenz einiger Landwirtschaftsbetriebe, für die keine Ersatzflächen gefunden werden konnten, gefährden würde. Die gewählte Lösung schaffe einen Ausgleich zwischen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und den Interessen der Landwirtschaft andererseits. Gegen die vom Kläger befürchtete Beseitigung von Lebensräumen des Blattfußkrebses habe die Behörde ausreichende Schutzmaßnahmen angeordnet.

6 K 233/02.MZ