VG Mainz: Keine wissenschaftliche Forschung – FH-Professor muss Nebentätigkeitsvergütung abliefern

Ein Professor an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule (Kläger) muss seinem Dienstherrn mehrere Zehntausend DM Nebentätigkeitsvergütung abliefern. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.

Rechtlicher Hintergrund: Die maßgebliche Nebentätigkeitsverordnung sieht vor, dass ein Beamter Vergütungen, die er für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst erhält, insofern an seinen Dienstherrn abzuliefern hat, als sie bestimmte, in der Verordnung genannte jährliche Höchstgrenzen für den Selbstbehalt übersteigen. Dies gilt nicht für Tätigkeiten von Professoren auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung.

Der Kläger übte eine genehmigte Nebentätigkeit in Form von Vorträgen für eine Steuerberaterkammer aus. Per Bescheid forderte ihn sein Dienstherr auf, Nebeneinkünfte in Höhe von mehreren Zehntausend DM abzüglich des Selbstbehalts von 12.000,– DM abzuliefern.

Der Kläger wandte sich an das Verwaltungsgericht und machte unter anderem geltend: In seinem Fall handele es sich um wissenschaftliche Forschung, sodass er die Vergütung nicht abliefern müsse. Er unterrichte nämlich Steuerberater, Rechtsanwälte mit einem Schwerpunkt im Steuerrecht sowie hochqualifiziertes Personalaus Steuerberaterbüros über den Stand der Gesetzgebung. Hierzu verarbeite er quartalsweise die neueste Rechtsprechung, die Entwicklung der Gesetzgebung sowie die Auffassung der Finanzverwaltung zu allen Fragen des Steuerrechts sowie den dazugehörigen Randgebieten und analysiere die Quellen anhand objektiver Maßstäbe unter Anwendung rationaler Methoden mit dem Ziel, die „Wahrheit“ zu ermitteln.

Die Richter der 7. Kammer haben die Klage abgewiesen und unter anderem ausgeführt: Wissenschaftliche Forschung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der nach Inhalt und Form ernsthafte und planmäßige Versuch zur Ermittlung der Wahrheit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. Zwar seien die Vorbereitungsarbeiten des Klägers für seine Vortragstätigkeit als wissenschaftliche Forschung zu werten, nicht aber die Vortragstätigkeit selbst. Diese sei der wissenschaftlichen Lehre zuzuordnen, sodass die Nebentätigkeitsvergütung abzuliefern sei. Die Grenzen zwischen Forschung und Lehre seien zwar fließend. Eine Abgrenzung sei jedoch möglich, indem man kläre, ob der Schwerpunkt der konkreten Tätigkeit in der Erkenntnisgewinnung oder in der Vermittlung gewonnener Erkenntnisse liegt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege in der als Lehre zu wertenden Vermittlung aktueller Steuerrechtsprechung und Steuergesetzgebung im Rahmen von Seminaren; die Tätigkeit unterscheide sich insofern nicht von anderen vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen etwa für Bedienstete von Verwaltungen.

7 K 1239/03.MZ