Ein mit einem Beamten in Lebenspartnerschaft lebender Mann hat keinen Anspruch auf Sterbe- und Witwergeld. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der verstorbene Beamte, dessen Ehe im Jahr 2003 geschieden wurde, begründete im Mai 2004 mit dem Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des Beamten,
der eine Tochter hinterließ, beantragte der Kläger sowohl Sterbe- wie auch ein Witwergeld. Die Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz lehnte die Anträge ab. Der Widerspruch
des Klägers blieb erfolglos.
Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen. Die beamten- und
europarechtlichen Regelungen sähen für den vorliegenden Fall die Gewährung von Witwer- oder Sterbegeld nicht vor. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen den
grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz dar. Es sei sachlich gerechtfertigt, eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen nicht mit der Ehe von
Mann und Frau, die nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehe, gleichzustellen. Hierin liege keine Diskriminierung der sexuellen
Orientierung homosexueller Partnerschaften. Vielmehr knüpfe die getroffene Unterscheidung an den Umstand an, dass die Ehe die Vorstufe der für das Fortbestehen der
menschlichen Gemeinschaft unerlässlichen Familie sei. Von daher sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt.
(Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2006, 6 K 871/05.KO)