VG Mainz: Keine Gründungsversammlung bei Widerspruch gegen Weinbergs-Aufbaugemeinschaft

Wenn ein betroffener Grundstückseigentümer gegen die Bildung einer Weinbergs- Aufbaugemeinschaft Widerspruch erhoben hat, darf die zuständige Behörde die Mitglieder der Gemeinschaft nicht zur Gründungsversammlung einberufen. Dies folgt aus einer Entscheidung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz, die zu folgendem Fall ergangen ist:

Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat Ende Februar 2003 auf Antrag der Wiederaufbaukasse der rheinland-pfälzischen Weinbaugebiete wegen des Bedürfnissesnach Rebflächen- Flurbereinigungsmaßnahmen in Teilen der Gemarkung Groß-Winternheim die Aufbaugemeinschaft Groß-Winternheim gebildet. Mitglieder der Gemeinschaft sind die Eigentümer der Rebflächen im Aufbaugebiet sowie die Inhaber von Besitz- und Nutzungsrechten an diesen Rebflächen.

Gegen die Maßnahme der Kreisverwaltung erhob der Eigentümer eines im Aufbaugebiet gelegenen Grundstücks (Antragsteller) Widerspruch. Die Kreisverwaltung teilte ihm daraufhin mit, dass nach ihrer Ansicht ein Widerspruch gegen die Gemeinschaftsbildung nicht zulässig sei, weil diese Entscheidung kein Verwaltungsakt sei; sie werde deshalb die Mitglieder der Gemeinschaft zur Gründungsversammlung einberufen.

Daraufhin rief der Antragsteller das Verwaltungsgericht an.

Die Richter der 1. Kammer stellten jetzt auf seinen Antrag fest, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, woraus folgt, dass die Kreisverwaltung derzeit die Mitglieder der Aufbaugemeinschaft nicht zur Gründungsversammlung einberufen darf.

Zur Begründung führten die Richter aus: Die Entscheidung über die Bildung der Aufbaugemeinschaft sei kein reines Verwaltungsinternum, sondern habe für den Antragsteller Rechtswirkungen und sei deshalb ein Verwaltungsakt. Die Entscheidung lege nämlich mit der Bestimmung des Wiederaufbaugebietes fest, welche Personen von dem Wiederaufbauverfahren betroffen sind. Sie mache außerdem den Antragsteller und die anderen Gemeinschaftsmitglieder zu Zwangsmitgliedern einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche die Aufbaugemeinschaft sei und sie stelle zudem die Grundlage für erste Kostentragungspflichten der Mitglieder dar. Infolge der Verwaltungsaktsqualität der Entscheidung über die Gemeinschaftsbildung müsse die Kreisverwaltung die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs des Antragstellers beachten.

1 L 357/03.MZ