Erläuterung:
Nach § 32 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird.
Hierauf gestützt hat das rheinland-pfälzische Ministerium des Innern und für Sport unter dem 05.06.2001 folgendes angeordnet: (An sich ausreisepflichtige) Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien erhalten eine Aufenthaltsbefugnis, wenn sie sich mindestens seit dem 16. Februar 1995 ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben, sie seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen und der Arbeitgeber dringendauf ihre Weiterbeschäftigung angewiesen ist.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat den auf diese Anordnung gestützten Antrag einer in Mainz wohnhaften jugoslawischen Staatsangehörigen und ihrer beiden Kinder (Antragsteller) auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in einem gegen die Stadt Mainz gerichteten Verfahren verneint.
Die Mutter reiste 1991 ins Bundesgebiet ein und beantragte erfolglos Asyl. 1993 reiste sie mit ihrem ersten Kind in die Heimat zurück, nach ihren Angaben wegen einer Erkrankung einer nahen Angehörigen. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes reiste sie 1995 -aber nach dem 16.02.1995 -wieder ins Bundesgebiet ein. Ihren im September 2001 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis lehnte die Stadt Mainz ab; die Antragsteller hätten sich nicht seit dem 16.02.1995 ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten.
Daraufhin wandten sich die Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Dabei verwiesen sie auf die Dauer ihres Gesamtaufenthaltes in Deutschland, die länger sei als bei jemand, der seit dem Stichtag 16.02.1995 in Deutschland lebe. Sie verfügten zudem über Arbeitseinkommen und die Kinder seien in Deutschland aufgewachsen und infolge Schulbesuchs integriert.
Die Richter der 6. Kammer verneinten ebenfalls einen Anspruch der Antragsteller auf eine Aufenthaltsbefugnis, weil sie nicht die Stichtagsvoraussetzung der ministeriellen Anordnung erfüllten. Diese Anordnung sei eine im Ermessen des Ministers stehende politische Entscheidung, die das Gericht grundsätzlich – mögliche Ausnahmen lägen hier nicht vor – nicht überprüfen könne. Da der Minister demgemäss den begünstigten Personenkreis festlegen könne, sei seine Stichtagsregelung nicht zu beanstanden. Dass die Antragsteller damit von der Begünstigung ausgeschlossen seien, sei Folge der bei einer Altfallregelung unumgänglichen pauschalierenden Festschreibung des begünstigten Personenkreises. Die von den Antragstellern ins Feld geführten Gesichtspunkte wie die Integration der Kinder infolge Schulbesuchs oder die Gesamtaufenthaltsdauer der Familie wären zwar unter Umständen auch als Abgrenzungskriterien in Betracht gekommen. Das Gericht sei aber nicht befugt, die ministeriellen Kriterien auf Grund eigener Ermessensentscheidung um andere Kriterien zu erweitern.
Az.: 6 L 529/02.MZ