VG Mainz: Kein Vorteil bei der Sozialhilfe für Fremdenlegionär a.D.

Die Ehrenlegionärsrente, die die Republik Frankreich an einen ehemaligen Fremdenlegionär zahlt, ist bei dessen Sozialhilfeanspruch als anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen. Dies folgt aus einer Entscheidung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz.

Der Kläger erhielt seit vielen Jahren Sozialhilfe. Er war Fremdenlegionär und bezieht seit Jahrzehnten vom französischen Staat eine Ehrenlegionärsrente, die er gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht angab. Nach seinem Vorbringen erhält er die Rente für seine Tätigkeit in der Resistance während des zweiten Weltkrieges und für seine Dienste in der Fremdenlegion während des Indochinakrieges. Sie werde wegen erlittener Verletzungen gezahlt, um die Versorgung sicher zu stellen und solle der Verbesserung des Alltagslebens dienen. Er habe in der Resistance und in der Fremdenlegion entsprechend dem dortigen Ehrenkodex geschworen, nicht über diese Zeiten zu sprechen. Deshalb habe er auch den Bezug der Legionärsrente gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht angegeben. Als ein Zufall den Rentenbezug ans Tageslicht brachte, stellte der Sozialhilfeträger die Sozialhilfezahlung ein.

Die Richter der 2. Kammer bestätigten die Richtigkeit der Entscheidung des Sozialhilfeträgers. Die Ehrenlegionärsrente stelle Einkommen dar, das bei der Sozialhilfeberechnung zu berücksichtigen sei. Nach der Gesetzeslage seien lediglich bestimmte Leistungen nachdeutschem Recht, nämlich solche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (Leistungen für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung) oder dem Bundesversorgungsgesetz (Leistungen für im Militärdienst erlittene Schäden) nicht als Einkommen anzurechnen. Möglicherweise beinhalte die vom französischen Staat gewährte Rente für den Dienst in der Fremdenlegion durchaus eine vergleichbare Leistung. Gleichwohl sei von Rechts wegen kein Raum, diese Rente entsprechend den Regelungen für die genannten Leistungen nach deutschem Recht nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen.

2 K 32/02.MZ