Das von der Stadt Alzey wegen unerlaubten Beckenspringens ausgesprochene sofortige
Freibad-Benutzungsverbot gegenüber einem Mann im Rentenalter (Antragsteller) ist
rechtswidrig. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Der Antragsteller besucht regelmäßig eine kleine Schwimmhalle sowie das
Wartberg-Freibad in Alzey. Nach Darstellung der Stadt Alzey wurde er im Jahr 2005 in
der Schwimmhalle mehrmals vom Badpersonal wegen seines ordnungswidrigen Verhaltens
zur Rede gestellt und ermahnt, in einem Fall sei er aus der Halle gewiesen worden. Er
sei gegen andere Badbenutzer angeschwommen, immer wieder verbotswidrig in das
Schwimmbecken gesprungen und habe sich einmal mit einer jungen Frau im Wasser
gerangelt.
Im Freibad, so die Stadt Alzey, sei er dann am 19.05.2005 erneut wegen unerlaubten
Springens ins Schwimmerbecken vom Aufsichtspersonal ermahnt worden. Gleichwohl sei er
auch am Morgen des 27.05.2005 gesprungen, diesmal ins Nichtschwimmerbecken. Ein
anschließendes mündliches Hausverbot des Bademeisters habe er missachtet, indem er in
der Mittagszeit erneut im Bad erschienen und in das Becken gesprungen sei. Beim
Eintreffen der herbeigerufenen Polizei habe er gerade das Bad verlassen.
Daraufhin schloss ihn die Stadt Alzey mit sofortiger Wirkung für den Rest der
Freibadsaison von der Benutzung des Freibades aus. Hiergegen legte der Antragsteller
Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung
seines Widerspruchs wiederherzustellen. Er sei nicht verbotswidrig gesprungen, er
pflege ins Wasser zu gleiten. Am Morgen des 27.05.2005 habe er zudem ganz alleine das
Nichtschwimmerbecken benutzt. Im Übrigen müsste das Badpersonal an sonnigen Tagen
viele Hausverbote aussprechen wenn es jedes unerlaubte Springen ahnden wollte. Mit
der jungen Frau habe er nicht gerangelt, vielmehr habe diese ihn im Wasser in
ungebührlicher Weise berührt.
Die Richter der 6. Kammer haben jetzt den sofortigen Vollzug des Benutzungsverbots
gestoppt. Das Verbot sei allein schon deshalb rechtswidrig, weil die gesetzlich
vorgeschriebene vorherige Anhörung des Antragstellers fehle. Die Stadt hätte dem Mann
die ins Auge gefasste Maßnahme mitteilen und ihm Gelegenheit geben müssen sich dazu
zu äußern. Hiervon abgesehen bestünden auch Bedenken, ob das Verbot ermessensgerecht
sei. Es gehe hier allein um die Benutzung des Freibads. Dort habe der Antragsteller
aber nach den Angaben der Stadt nur an zwei Tagen das Springverbot missachtet und
dabei zudem Dritte offensichtlich nicht gefährdet. Es sei zweifelhaft, ob dieses
Fehlverhalten ein Hausverbot für die gesamte restliche Freibadsaison rechtfertige,
zumal nicht ersichtlich sei, dass die Stadt generell bei zweimaligem verbotswidrigem
Springen Hausverbote für die gesamte Freibadsaison verhängt. Andererseits sei die
Stadt nicht gehindert, dem Antragsteller – nach vorheriger Anhörung und A!
usübung ihres Ermessens – erneut ein Hausverbot zu erteilen, wenn er sich in
Zukunft in verbotswidriger Weise in die Schwimmbecken begibt.
6 L 321/05.MZ