Ein Bestattungsunternehmer hat nicht das Recht, die Urne mit der Asche eines Verstorbenen vor der Bestattung in sein Institut zu bringen, um dort den Angehörigen eine Trauerfeier mit der Urne anbieten zu können. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Die Klägerinnen betreiben ein Bestattungsunternehmen in Mainz. Sie wollen im Rahmen ihrer Leistungen bei Trauerfällen für den Fall der Feuerbestattung den Angehörigen anbieten, dass sie die Urne mit der Asche vom Krematorium zu ihrem Bestattungsunternehmen transportieren, wo die Angehörigen im Rahmen einer Trauerfeier vom Verstorbenen Abschied nehmen können. Erst danach soll die Urne zum Friedhof gebracht werden.
Die beklagte Stadt Mainz hält diese Vorgehensweise für unzulässig. Die Klägerinnen riefen deshalb das Verwaltungsgericht Mainz an, um durch das Gericht feststellen zu lassen, dass ihre beabsichtigte Geschäftspraxis zulässig ist.
Nunmehr liegt die schriftliche Begründung des Urteils vor, mit dem die Richter der 6. Kammer die Klage abgewiesen haben: Die Klägerinnen hätten als private Gewerbetreibende ebenso wenig wie sonstige außenstehende Dritte per se ein Recht an der Asche eines Verstorbenen, das ihnen erlaube, die Asche in ihrem Institut in Gewahrsam zu nehmen. Ein solches Recht könnten sie auch nicht von den Angehörigen des Verstorbenen ableiten, weil diese selbst grundsätzlich kein Recht an der Asche hätten. Ein Bestattungsunternehmer, der über geeignete Leichenfahrzeuge verfüge, dürfe zwar die Urne mit der Asche von der Einäscherungsanlage zum Bestattungsort transportieren. Dies verschaffe ihm aber nicht die Befugnis, die Urne zur Erbringung einer gewerblichen Dienstleistung zu Gunsten der Angehörigen in sein Institut zu bringen. Das Gesetz sehe zum Schutz der Asche nach der Einäscherung nur noch die Versendung oder die Überführung der Urne zum Bestattungsort vor.