Weil ihm in der Heimat politische Verfolgung droht, darf ein Ringer aus dem Iran, der
dort Mitglied der Junioren-Nationalmannschaft war (Kläger), nicht abgeschoben werden.
Dies hat heute die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Der Kläger kam 1999 in das Bundesgebiet und wohnt in Mainz. Er hat in der 2.
Bundesliga gerungen, unter anderem für einen Verein in Mainz. Sein erster Asylantrag
wurde rechtskräftig abgelehnt. Auch seinen Asylfolgeantrag lehnte das zuständige
Bundesamt ab.
Daraufhin hat er das Verwaltungsgericht angerufen und Abschiebeschutz wegen der
Gefahr politischer Verfolgung beantragt: Aufgrund seiner Asylantragstellung drohe ihm
in der Heimat politische Verfolgung, weil Ringen dort Nationalsport sei und er deshalb
durch seine Flucht sein Heimatland in Misskredit gebracht habe. Außerdem engagiere er
sich mittlerweile auch exilpolitisch.
Die 7. Kammer hat nun seinem Begehren entsprochen. Dem Kläger drohe im Irak
politische Verfolgung. Dies ergebe sich aus dem Zusammenwirken folgender
Gesichtspunkte: Zum einen habe der Kläger als Nationalringer den Iran verlassen, wo
Ringen Nationalsport sei. Ferner sei über seinen Asylantrag in der hiesigen Presse
berichtet worden und dies sei in der Heimat bekannt geworden. Er habe zudem einem
iranischen Exil-Radiosender ein Interview gegeben, in dem er sich zur Flucht von
Sportlern aus dem Iran geäußert habe. Schließlich habe er im Bundesgebiet einen
hochrangigen oppositionellen iranischen Studentenführer betreut.
7 K 393/03.MZ