Der Präsident des Landgerichts Mainz und – auf den Widerspruch des Klägers – ihm folgend der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz haben den Antrag des Klägers auf seine Zulassung als Rechtsbeistand für das Sachgebiet des Insolvenzrechts abgelehnt, weil eine Rechtsberatungserlaubnis nur noch für die im Rechtsberatungsgesetz abschließend aufgezählten Sachbereiche erteilt werden dürfe, wozu das Insolvenzrecht nicht zähle.
Daraufhin hat der Kläger das Verwaltungsgericht Mainz angerufen: Wegen der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit könne ihm die Erlaubnis nicht versagt werden. Es gebe zudem einen Bedarf an Beratungzum Thema Insolvenz durch wirtschaftlich tätige Personen, der von der Anwaltschaft allein nicht gedeckt werden könne, zumal der überwiegende Teil der Anwälte nach der Ausbildung nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen Kenntnisse verfüge.
Die Richter der 4. Kammer haben die Klage abgewiesen. Eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz dürfe nur für die dort abschließend aufgezählten Sachbereiche (z.B. Rentenberater, Versicherungsberater) erteilt werden. Es verstoße auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn dem Kläger die Erlaubnis versagt bleibe. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Insolvenzrechts Rechtsanwälten vorbehalten sei. Denn diese Tätigkeit erfordere auch Kenntnisse in immer komplizierter werdenden Kerngebieten des Rechts (insbesondere Handels- Gesellschafts- Steuer- und Arbeitsrecht), die einen wesentlichen Teil der juristischen Ausbildung ausmachten. Seit 1999 gebe es zudem Fachanwälte für Insolvenzrecht, die auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse nachweisen müssten.
4 K 233/03