Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat die sofortige Schließung
zweier Gaststätten in Worms wegen Förderung des unerlaubten Glücksspiels in
Eilverfahren bestätigt. Das Wormser Ordnungsamt hatte den beiden
Gastwirtinnen die Gaststättenkonzessionen entzogen, weil bei polizeilichen
Durchsuchungen in beiden Lokalen Hinweise auf illegale Spielclubs gefunden
worden waren. Die Richter der 6. Kammer bestätigten die Ansicht des
Ordnungsamtes, dass die Inhaberinnen der Gaststätten dem unerlaubten Spiel
Vorschub geleistet haben und lehnten es ab, die aufschiebende Wirkung ihrer
Widersprüche gegen die sofort vollziehbaren Widerrufe ihrer Konzessionen
wieder herzustellen.
Bei “Razzien” am Morgen des 16. Dezember 2001 gegen 3.00 Uhr hatten
Spezialkräfte der Polizei in einem der beiden Lokale 15 Männer angetroffen,
die zusammen knapp 15.000,00 DM in Bargeld bei sich hatten, im zweiten Fall
kamen auf 20 Personen etwa 50.000,00 DM. An Spielutensilien waren zusammen
weit mehr als 500 Kartenspiele sowie Würfel sichergestellt worden. Die
separaten Eingänge zu den als Spielclubs genutzten Räumen waren durch
Videoüberwachungsanlagen gesichert. Die Richter hatten aufgrund der
polizeilichen Ermittlungen keine Zweifel daran, dass dort unerlaubtes
Glücksspiel stattgefunden hatte und stützten darauf die Annahme der
gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerinnen. Beide hatten
gegen die behördlichen Verfügungen eingewandt, sie hätten nicht gewusst, was
sich in den Nebenräumen abgespielt hatte. Eine der Gastwirtinnen hatte ihr
zur Gaststätte gehörendes Hinterzimmer an einen “Rommee- und
Backgammon-Verein” vermietet, im zweiten Fall befand sich der Spielclub in
einem Kellerraum, der offiziell nicht zum Lokal gehörte und von einem Verein
gemietet war, dessen Vereinszweck ebenfalls im Veranstalten von
“Unterhaltungsspielen” einschließlich Kartenspielen bestand. Nach Ansicht
der Kammer hätten sich die Antragstellerinnen aber dennoch Gewissheit über
die Aktivitäten in den Clubräumen verschaffen müssen, da diese auch über die
Gasträume erreichbar waren und verschiedene Umstände – insbesondere die
Zwecke der als Mieter auftretenden Vereine und die Sicherung der Eingänge
mit Videoüberwachungsanlagen – auf die Veranstaltung von illegalem
Glücksspiel hingedeutet hätten. Da sie statt dessen ungeprüft den Zugang zu
den Spielclubs durch ihre Lokale ermöglicht hätten, seien sie als
unzuverlässig im Sinne des Gewerberechts anzusehen mit der Folge, dass ihnen
die Gaststättenerlaubnisse zu entziehen gewesen seien.
Az.: 6 L 73/02.MZ
Az.: 6 L 93/02.MZ