VG Mainz: Hotelbesitzerin muss fünfmonatige Straßensperrung und 13 km Umleitung hinnehmen

Keinen Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Mainz hatte eine Hotelbesitzerin (Antragstellerin), die sich gegen die für fünf Monate vorgesehene Vollsperrung der K 28 zwischen Niederheimbach und Oberheimbach und die damit verbundene 13 km lange Verkehrsumleitung gewandt hat.

Durch eine verkehrspolizeiliche Anordnung wurde dieK 28 zwischen Niederheimbach und Oberheimbach auf einer Strecke von ca. 300 m für die Zeit vom 05.08.2002 bis voraussichtlich 31.12.2002 für den Verkehr voll gesperrt. Grund hierfür sind Bauarbeiten indem besagten Streckenabschnitt, die neben dem Straßenvollausbau einschließlich Gehwegausbau auch den Kanalausbau einschließlich Hausanschlüssen sowie den Wasserleitungsausbau umfassen. Infolge der Sperrung ist Oberheimbach nur auf einer Umleitungsstrecke von ca. 13 km, die überwiegend über Forst- und Wirtschaftswege erfolgt, erreichbar.

Die Antragstellerin betreibt ein von der Straßensperrung betroffenes Hotel. Sie macht geltend, dass sie durch die Sperrung und die Verkehrsumleitung eine erhebliche Umsatzeinbuße erleide.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat die Rechtmäßigkeit der Vollsperrung bestätigt. Diese sei erforderlich, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Eine nur halbseitige Sperrung sei nicht in Betracht gekommen, weil die halbe Fahrbahnbreite im Ausbauabschnitt für den Schwerlastverkehr, für Busse und Feuerwehrfahrzeuge nicht ausreichen würde. Außerdem würde die geplante Verlegung von Hausanschlüssen die verkehrsmäßige Nutzung lediglich einer Spur jedenfalls über nicht unerhebliche Zeiträume ausschließen.

Die Vollsperrung führe auch nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des eigentumsrechtlich geschützten sogenannten Anliegergebrauchs der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin. Zwar sei nicht auszuschließen, dass die wegen zwingender Bauarbeiten notwendige Straßensperrung bei der Antragstellerin zu wirtschaftlichen Nachteilen führen könne; sie berühre jedoch deren Anliegergebrauch nicht im Kernbereich. Denn im Kern gewährleiste der Anliegergebrauch nur, dass ein Grundstück überhaupt eine Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz habe.

3 L 998/02.MZ