VG Mainz: Häuschen in Italien hilft nicht weiter: Sozialhilfe zu Unrecht eingestellt

Bescheidener Immobilienbesitz, der wegen außergewöhnlicher Umstände kein verwertbares Vermögen darstellt, steht im Einzelfall unter Umständen einem
Sozialhilfeanspruch nicht entgegen. Dies folgt aus einer Entscheidung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

Die in Rheinhessen wohnhaften Antragsteller – ein italienisches Ehepaar – leben seit Jahrzehnten in Deutschland und erhalten seit Juni 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt,
monatlich etwas mehr als 1.060,–?. Die Zahlungen erfolgten darlehensweise, weil das zuständige Sozialamt nach Beginn der Hilfegewährung erfuhr, dass die Ehefrau
Eigentümerin eines Einfamilienhauses in Italien ist.

Nach einem Gutachten ist der Gebäudewert mit etwa 10.000,– ? anzusetzen. Das Sozialamt forderte die Antragsteller auf, bis Ende 2003 ihre Bemühungen um eine
Veräußerung des Anwesens nachzuweisen; ansonsten werde die Hilfeleistung eingestellt.

Die Antragsteller wenden gegen die Verwertung des Gebäudes ein, dass der Ehemann lebensbedrohlich erkrankt sei. Zudem machten nahe Verwandteder Ehefrau Eigentums- bzw.
Wohnrechte an dem Gebäude geltend. Schließlich befinde sich das Anwesen in einer abgelegenen, nicht touristischen Gegend, sodass schon aus diesem Grund
Verkaufsbemühungen nicht Erfolg versprechend seien.

Nachdem das Sozialamt nun die Zahlungen zum 31.12.2003 eingestellt hat, haben die Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen.

Die Richter haben das Sozialamt einstweilen verpflichtet, den Antragstellern für weitere sechs Monate, nämlich bis zum voraussichtlichen Abschluss des
Widerspruchverfahrens, Sozialhilfe zu bewilligen.

Das Gebäude stelle kein verwertbares Vermögen dar, das einen Hilfeanspruch der Antragsteller ausschließe. Es sei schon sehr zweifelhaft, ob der Schätzwert des
Hauses überhaupt kurzfristig realisiert werden kann. Ein erhebliches und nicht von den Antragstellern zu vertretendes Verkaufshindernis ergebe sich daraus, dass die
Eigentumsverhältnisse unklar seien. Außerdem sähe sich ein potentieller Käufer den Ansprüchen der Verwandten der Ehefrau ausgesetzt. Von all dem abgesehen könnten
die Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, ihren künftigen Lebensunterhalt durch einen eventuellen Verkaufserlös zu decken, weil dieser in voller Höhe zur
Rückzahlung der in der Vergangenheit darlehensweise gewährten Sozialhilfe einzusetzen wäre.

2 L 1346/03.MZ

Verwaltungsgericht Mainz