Aufgrund ihrer einschlägigen Satzungsregelung, die die Hundesteuer in der beschriebenen Weise staffelt, hat die beklagte Gemeinde im Landkreis Mainz-Bingen den Kläger für seine drei Hunde im Jahr 2002 zur Hundesteuer in Höhe von insgesamt 300,00 € herangezogen.
Hiergegen erhob der Hundebesitzer Klage, wobei er unter anderem geltend machte, dass es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, wenn die Gemeinde seine drei Hunde steuerrechtlich unterschiedlich behandele.
Die Richter der 3. Kammer teilten seine Auffassung nicht und wiesen seine Klage ab. Die Hundesteuer diene zur Erzielung von Einnahmen, könne aber daneben auch das Ziel im Auge haben, die Hundehaltung einzudämmen. Damit sei die steuerliche Progressionsregelung in der Satzung der beklagten Gemeinde rechtlich nicht zu beanstanden und verstoße insbesondere nicht gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz. Sie sei nämlich ein sachlich gerechtfertigtes Instrument zur Eindämmung der Hundehaltung. Denn dieser Zweck werde nicht nur durch die Hundesteuer an sich erreicht, sondern auch durch die Erhöhung der Steuer für weitere, von der selben Person gehaltene Hunde.
3 K 989/02.MZ