Erläuterung
Ärzte in Rheinland-Pfalz sind wie zum Beispiel auch Zahnärzte, Apotheker oder Tierärzte Mitglieder in öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern).
Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz ist für Rheinland-Pfalz insgesamt zuständig ist. Es entscheidet in der Besetzung mit einem Verwaltungsrichter als Vorsitzender und zwei Fachbeisitzern (Ärzte oder andere Kammermitglieder). Ihm obliegt die Entscheidung über berufsgerichtliche Maßnahmen in Fällen, in denen ein Kammermitglied seine Berufspflicht schuldhaft verletzt hat. Eine der möglichen berufsgerichtlichen Maßnahmen ist die Verhängung einer Geldbuße bis zu 100.000,– €.
Zu dem entschiedenen Fall
Die beschuldigten Ärzte betreiben eine Gemeinschaftspraxis, vor der sie ein frei stehendes Praxisschild installiert haben, das neben ihren Namen unter anderem ein Praxislogo sowie Hinweise auf mehrere in der Praxis zur Anwendung kommende Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethoden aufweist. Auf den Fenstern der wenige Meter hinter dem Schild verlaufenden ca. 75 m langen Fensterfront der Praxisräume befanden sich – inzwischen entfernte – Beschriftungen mit den genannten Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethoden. Insgesamt handelte es sich um fünfzehn Beschriftungen, die 12 cm hoch und pro Zeile bis zu einem Meter lang waren. Über jeder Beschriftung ist das – nach wie vor vorhandene – Logo der Praxis in einer Größe von 30 x 30 cm angebracht.
Der Vorstand der Landesärztekammer sah die vorbezeichneten Maßnahmen als unzulässige Werbung an und beantragte die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens.
Das Berufsgericht hat die Beschuldigten wegen Berufspflichtverletzungen zu Geldbußen verurteilt. Es sei pflichtwidrig, dass die Beschuldigten die Werbewirkung ihres Praxisschildes gleichsam auf das Praxisgebäude, nämlich die Fensterflächen ihrer Praxisräume, projiziert haben. Diese Werbemaßnahme lasse jede Zurückhaltung vermissen und nähere sich den Werbemethoden der gewerblichen Wirtschaft,insbesondere des Dienstleistungs- und Einzelhandelgewerbes, an und leiste so dem Eindruck der Kommerzialisierung des Arztberufes und damit Zweifeln an der beruflichen Integrität des Arztes Vorschub. Eine derartige Werbung könne durchaus als anpreisendbzw. als übertrieben oder marktschreierisch angesehen werden und sei damit unzulässig. (Kf 346/01.MZ)