VG Mainz: Firmenzuwendungen an Bahnbeamten – Nur der Dienstherr kann Herausgabe verlangen

Wird einem Beamten im Dienste der Deutschen Bahn AG vorgeworfen, er habe unerlaubte
Zuwendungen von Firmen erhalten, kann nur der Dienstherr, nicht aber die Deutsche
Bahn AG auf Herausgabe der Zuwendungen klagen. So die 6. Kammer des
Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

Die Deutsche Bahn AG (Klägerin) wirft einem Beamten des Bundeseisenbahnvermögens
(Beklagter), der ihr zur Dienstleistung zugewiesen war, vor, er habe von für die AG
tätigen Firmen Zuwendungen in Höhe von ca. 45.000,– € erhalten, die offensichtlich
im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit stünden. Das staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen des Verdachts der Bestechlichkeit sei
wegen Verjährung eingestellt worden.

Die Klägerin hat gegen den Beamten aus dem Raum Mainz Klage auf Zahlung in Höhe der
Zuwendungen erhoben und eine schriftliche Erklärung des Bundeseisenbahnvermögens
vorgelegt, wonach dieses sämtliche Ansprüche gegen den beklagten Beamten im
Zusammenhang mit der Vorteilsannahme bzw. Entgegennahme von geldwerten Leistungen an
sie, die Klägerin, abtritt.

Die Richter der 6. Kammer haben die Klage abgewiesen und unter anderem ausgeführt:
Ein Beamter dürfe keine Vorteile in Bezug auf sein Amt annehmen. Verstoße er gegen
dieses Verbot müsse er das Zugewendete herausgeben. Der diesbezügliche Anspruch stehe
aber dem Dienstherrn zu, so dass auch nur er auf Herausgabe der Zuwendungen klagen
könne. Die Klägerin sei indes nicht der Dienstherr des beklagten Beamten. Dessen
Dienstherr sei der Bund mit dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens als oberster
Dienstvorgesetzter. An der Dienstherreneigenschaft des Bundes habe sich auch nichts
dadurch geändert, dass der Beamte im Zuge der Privatisierung der Bahn in zulässiger
Weise der privatrechtlich organisierten Klägerin zur Dienstleistung zugewiesen
worden sei. Die Klägerin sei auch nicht infolge der Abtretungserklärung des
Bundeseisenbahnvermögens klageberechtigt. Die Abtretungserklärung sei ohne
erkennbaren Rechtsgrund erfolgt. Der Dienstherr könne nicht ihm von Gesetzes wegen
zuge!

wiesene Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis an private Dritte abtreten. Dies gelte

umso mehr als er hiermit auf eigene gesetzliche Forderungen verzichte, was mit der
Bundeshaushaltsordnung nicht zu vereinbaren sei.

6 K 1055/04.MZ