Der Kläger im konkreten Falle ist Justizvollzugsbeamter des Landes Rheinland-Pfalz. Neben seinem normalen Dienst in einer Jugendarrestanstalt verrichtet er dort Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit. Hierfür erhält er nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 50 vom Hundert der Bereitschaftsdienstzeit.
In seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage auf weitergehende Vergütung seiner Bereitschaftsdienste hat er im wesentlichen auf das zitierte Urteil des EuGH Bezug genommen. Der EuGH habe hinsichtlich Artikel 2 der Richtlinie 93/104/EG entschieden, dass Bereitschaftsdienste in Form persönlicher Anwesenheit insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der EG-Richtlinie anzusehen seien. Auf die EG-Richtlinie könne er sich unmittelbar berufen.
Die Richter der 7. Kammer haben die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Auf das Urteil des EuGH könne der Kläger seinen Klageanspruch nicht stützen. Dieses Urteil, binde lediglich die im Ausgangsstreitverfahren entscheidenden spanischen Gerichte und damit die Beteiligten des Ausgangsstreitverfahrens. Da der EuGH-Entscheidung ein Rechtsstreit über die Bewertung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit in Spanien zu Grunde gelegen habe, könne sie also vorliegend gegenüber dem beklagten Land Rheinland-Pfalz keine Bindungswirkung entfalten. Auch aus der Richtlinie 93/104/EG selbst ergebe sich für den Kläger kein Anspruch. Die Richtlinie habe nämlich ausschließlich die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Auge und ziele darauf ab, die Arbeitszeit zu begrenzen; sie regele jedoch nicht, für welche Stunden eine Entgeltzahlung zu erfolgen habe.
7 K 435/02.MZ