Ohne vorherige Beteiligung des Personalrats verbot der Vorstand einer rheinland-pfälzischen Sparkasse seinen Mitarbeitern im Kundenbereich, am Arbeitsplatz Getränke oder
Speisen zu sich zu nehmen.
Der Personalrat wandte sich mit dem Antrag an das Verwaltungsgericht, das Gericht möge feststellen, dass das Verbot seiner Mitbestimmung unterliegt.
Der Vorstand stellte ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Abrede. Das Verbot beziehe sich auf die Erfüllung der Dienstpflichten der Mitarbeiter und sei deshalb nicht
mitbestimmungspflichtig. Die Mitarbeiter hätten in ihrem äußeren Erscheinungsbild auf das Ansehen der Sparkasse in der Öffentlichkeit Rücksicht zu nehmen;
dazu gehöre, dass man es unterlasse, in der Nähe von Kunden zu essen oder zu trinken. Dies könne man während kurzer Pausen in Sozialräumen tun. Es habe schon Kunden
gegeben, die sich durch Essen und Trinken von Mitarbeitern gestört gefühlt haben.
Die Richter der 5. Kammer haben entschieden, dass das Verbot der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
In seiner Absolutheit regele das Verbot in erster Linie das allgemeine Verhalten der Mitarbeiter in der Dienststelle und nicht die Erfüllung deren dienstlicher Aufgaben.
Deshalb habe der Personalrat mitzubestimmen. Es sei rechtlich nicht entscheidend, ob es etwa zu den Dienstpflichten der Bediensteten gehört, im Kundenbereich nicht zu
essen. Denn die Anordnung des Vorstands umfasse zum Beispiel auch das Verbot, ein Glas Wasser zu trinken. Jedenfalls dieses Verbot sei eine Regelung des allgemeinen
Verhaltens; es betreffe nicht die Dienstpflichtenerfüllung, insbesondere sei es nicht notwendig,um das Erscheinungsbild der Sparkasse nach außen vor Schaden zu
bewahren.
5 K 819/03.MZ