Das Kind der Sozialhilfeempfängerin aus dem Landkreis Mainz-Bingen wurde im Dezember 2001 geboren. Im November 2003 erwarb die Mutter für rund 7.000,– € einen
Kleinwagen. Daraufhin stellte das Sozialamt die Hilfe zum Lebensunterhalt zum 01.02.2004 ein, weil die beiden Hilfeempfänger (Antragsteller) zunächst den PKW verwerten
müssten.
Die Antragsteller haben dagegen einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Mainz beantragt. Das Auto sei aus dem angesparten Erziehungsgeld gekauft worden und
Erziehungsgeld dürfe nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden.
Die Richter der 2. Kammer haben den einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt. Die Antragsteller seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen
sicherzustellen. Sie seien nämlich gehalten, das Auto zu verwerten, auch wenn es aus Erziehungsgeldmitteln angeschafft worden sei. Zwar könne der Sozialhilfeträger einen
Sozialhilfeempfänger während des Bezugs des Erziehungsgeldes, das vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes gezahlt werde, nicht auf den Einsatz
des Geldes verweisen. Denn andernfalls stünde dies dem Berechtigten nicht für den gesetzlichen Förderungszweck zur Verfügung. Vorliegend sei aber der Förderungszeitraum
abgelaufen und damit stelle das unter Einsatz des angesparten Erziehungsgeldes angeschaffte Auto kein Schonvermögen mehr dar.
2 L 146/04.MZ