Nachdem die Antragstellerin angegeben hatte, sie habe sich von ihrem Freund und Vater ihres Kindes getrennt und dieser sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, erhielt sie Sozialhilfe. Mehr als ein Jahr nach dem angegebenen Trennungszeitpunkt stellte die Sozialhilfebehörde die Hilfegewährung ein. Kurz darauf bekam die Antragstellerin ihr zweites Kind, dessen Vater ebenfalls ihr Freund ist.
In der Folge wandte sie sich an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der Sozialhilfeträger möge vorerst verpflichtet werden, ihr weiterhin Sozialhilfe zu gewähren. Sie lebe nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Freund.
Die Richter der 1. Kammer haben ihren Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrem Freund in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, so dass dessen Einkünfte bei der Klärung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu berücksichtigen seien. Eine eheähnliche Gemeinschaft sei bei einer Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau dann anzunehmen, wenn von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Ob eine solche Gemeinschaft vorliege, beurteile sich nach dem Gesamtbild der feststellbaren Indizien. Vorliegend sprächen überwiegende Anhaltspunkte für eine solche Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Freund. Insofern sei zunächst die Tatsache zu nennen, dass die Antragstellerin etwa 14 Monate nach der angeblichen Trennung von ihrem Freund erneut von diesem ein Kind bekommen habe. Außerdem habe der Vermieter der Antragstellerin bekundet, dass sich der Freund jedes Wochenende und teilweise auch unter der Woche bei der Antragstellerin aufhalte. Auch der Postbote habe erklärt, dass der Freund in der Wohnung der Antragstellerin anzutreffen sei und dessen Post dorthin zugestellt werde. Schließlich stehe auch der Familienname des Freundes auf der Klingel an der Wohnung der Antragstellerin.
Az.: 1 L 856/02