VG Mainz: Eheähnliche Gemeinschaft der Mutter – trotzdem Sozialhilfe für das Kind

Das Einkommen eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für die Sozialhilfeansprüche der Kinder des anderen Partners keine Bedeutung. Dies folgt aus der Entscheidung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

Eine Sozialhilfeempfängerin im Kreis Mainz-Bingen wohnt mit ihren beiden Kindern in einem gemieteten Anwesen. Nach Hinweisen, die Frau lebe mit ihrem Vermieter in einer eheähnlichen Gemeinschaft, machten Mitarbeiter des Sozialamts einen Hausbesuch. Sie fanden in dem Anwesen ein Zimmer verschlossen vor. Die Frau gab an, dass sie nicht wisse, was sich in diesem Zimmer befindet und dass es von ihrem Vermieter bewohnt werde. Außerdem war sie nicht in der Lage, in den übrigen Räumen eine normale Schlafstatt für ihre eigene Person, eine Bettdecke oder eigene Kleidungsstücke zu präsentieren. In der Wohnung hingen ferner mehrere Fotos von der Hilfeempfängerin und ihrem Vermieter.

Daraufhin stellte das Sozialamt die Hilfezahlung an die Frau und ihre Kinder ein, weil die Frau in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihrem Vermieter lebe.

Die von den drei Hilfeempfängern angerufenen Richter der 2. Kammer kamen zu folgendem Schluss:

Zwar sei augrund der Feststellungen des Sozialamts von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Frau und ihrem Vermieter auszugehen. Dies belegten zum Beispiel die aufgehängten Fotos, aber auch der Umstand, dass sich die Kleidung der Frau offensichtlich in dem abgeschlossenen Zimmer befindet, das angeblich von ihrem Vermieter genutzt wird.

Die eheähnliche Gemeinschaft habe jedoch entgegen der Annahme des Sozialamts keinen Einfluss auf die Hilfebedürftigkeit der Kinder. Für deren Bedürftigkeit spiele allein das Einkommen des Partners ihrer Mutter keine Rolle. Denn der Partner bilde zwar mit der Mutter eine Bedarfsgemeinschaft, nicht aber mit den Kindern, da er für diese nicht aufzukommen habe. Nur wenn sich das Einkommen der Mutter durch tatsächliche geldwerte Zuwendungen ihres Partners erhöhe, könne sich dies auf die Hilfebedürftigkeit der Kinder auswirken; solche Leistungen seien vorliegend aber nicht ersichtlich.

Danach habe eines der Kinder noch Anspruch auf Sozialhilfe, weil das Einkommen seiner Mutter zur Deckung seines Bedarfs nicht ausreiche. Das andere Kind und die Mutter hingegen hätten aufgrund ihrer eigenen Einkommenssituation keinen Anspruch auf Hilfe.

2 L 464/04.MZ