Am Nachmittag des 13.03.2002 ging beim Verwaltungsgericht Mainz ein einstweiliger Rechtsschutzantrag eines Bewerbers um die Stelle des ZDF-Intendanten ein. Der Antragsteller begehrte eine gerichtliche Entscheidung dahingehend, dass die Wahl des ZDF-Intendanten wiederholt wird. Er habe sich um die Intendantenstelle beworben, doch sei seine Bewerbung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
Da die Ausfertigung der Unterzeichnung des Vertrages mit dem neuen ZDF-Intendanten für heute, 14.03.2002, vorgesehen war, forderte das Gericht eilends das ZDF zu einer sehr kurzfristigen Stellungnahme auf.
Das ZDF äußerte sich daraufhin am Abend des 13.03.2002 im Kern wie folgt: Man sehe in dem Bewerbungsschreiben des Klägers schon keine echte Bewerbung, zumal man sich um die Stelle des ZDF-Intendanten nicht bewerben könne. Die Intendantenwahl obliege allein dem Fernsehrat, der auch autonom die Verfahrensregularien festlege. Der Fernsehrat habe in Vorbereitung der anstehenden Wahl aus seiner Mitte eine Arbeitsgruppe “Intendantenwahl” unter Leitung des Vorsitzenden des ZDF-Fernsehrates gebildet. In dieser Arbeitsgruppe habe Einvernehmen bestanden, dassderen Leiter etwaige offenkundig ungeeignete Bewerbungen in eigener Entscheidung aussortieren solle. In dieser Weise sei auch mit der Bewerbung des Antragstellers verfahren worden. Im übrigen entstünde eine “Vakanz im Intendantenamt”, wenn der Vertrag mit dem neuen Intendanten nicht am 14.03.2002 rechtskräftig ausgefertigt würde. Diese Vakanz bedinge eine notstandsähnliche Ausnahmesituation, die beim ZDF zu einer schweren Rechtskrise führen würde.
Mit Beschluss vom heutigen Tag (14.03.2002) hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt. Die Begründung für die gerichtliche Entscheidung wird den Verfahrensbeteiligten noch schriftlich zugestellt.
Az.: 4 L 300/02.MZ