VG Mainz: Alkoholabhängigkeit – Kraftfahreignung erst wieder nach einjähriger Abstinenz

Alkoholabhängige sind zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Von der Wiedererlangungihrer Kraftfahreignung kann grundsätzlich erst nach einjähriger Alkoholabstinenz
ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Arzt vor Ablauf eines Jahres den Abstinenzwillen des Kraftfahrers günstig beurteilt und dessen Kraftfahreignung nicht
eingeschränkt sieht. So die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

Die zuständige Behörde hat einem Fahrerlaubnisinhaber aus dem Landkreis Mainz-Bingen (Antragsteller) die Fahrerlaubnis entzogen, weil er in der Vergangenheit akut
alkoholabhängig war und eine einjährige Abstinenz nicht nachgewiesen hat.

Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht. Ein fachärztlicher verkehrsmedizinischer Gutachter bescheinigte ihm einen glaubhaft vorgetragenen Abstinenzwillen.
Er habe auch glaubhaft und durch Laborwerte gestützt geltend gemacht, dass er seit mehreren Monaten alkoholabstinent lebe. Seine Kraftfahreignung sei von daher nicht
eingeschränkt.

Die 3. Kammer hat die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs bestätigt. Auch nach überwundener akuter Alkoholabhängigkeit fehle dem Antragsteller die
Kraftfahreignung. Von dieser Eignung könne grundsätzlich erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der betroffene Kraftfahrer sich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen
hat, Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht und eine einjährige Abstinenz durch ärztliches Gutachten nachgewiesen ist. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung sei hier
nicht erfüllt. Der Nachweis der tatsächlichen einjährigen Abstinenz lasse sich nicht durch eine gutachterliche günstige Beurteilung des Abstinenzwillens ersetzen. Die
einjährige Abstinenz sei von wesentlicher Bedeutung und nicht verzichtbar, weil weitere qualifizierende Abstinenzanforderungen, etwa stabile Abstinenz im Sinne einer
positiven Zukunftsprognose, grundsätzlich nicht erforderlich seien.

3 L 1076/04.MZ