VG Mainz: 8-fach höherer Hundesteuersatz für Kampfhunde zulässig

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainzhat die Klage eines Hundebesitzers aus dem Landkreis Mainz-Bingen gegen seine Heranziehung zu einem um das 8-fache erhöhten Hundesteuerbetrag (488,– EUR pro Jahr) für die Haltung eines Kampfhundes abgewiesen.

Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier. Dieser Hund ist ein gefährlicher Hund gemäß der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde -. Für derartige Hunde erhebt die beklagte Gemeinde eine jährliche Hundesteuer in Höhe des 8-fachen Steuersatzes der gewöhnlichen Hundesteuer von 61,– EUR für den ersten Hund, von 92,– EUR für den zweiten Hund und von 122,– EUR für jeden weiteren Hund. Demzufolge forderte sie vom Kläger für das Jahr 2002 eine Hundesteuer von 488,– EUR (61,– EUR x 8).

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die die Richter der 3. Kammer jetzt mit folgender Begründung abgewiesen haben:

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer Hundesteuersatzung bei der Regelung der erhöhten Hundesteuer auf die Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – Bezug genommen habe und damit nur für die drei dort genannten Rassen (Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bull Terrier) die erhöhte Hundesteuer anfalle, nicht aber für andere Hunde, die nach fachwissenschaftlicher Auffassung ähnliche gefährliche Verhaltensweisen aufweisen könnten, wie die drei genannten Rassen. Diese Regelungsweise sei von der Gestaltungsfreiheit der Gemeinde alsSatzungsgeber gedeckt. Dies gelte um so mehr, als es sich um typisierende, generalisierende Regelungen handele, weil die Rassen, die als gefährliche Hunde einzustufen seien, wegen der hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht festliege.

Es sei auch nicht willkürlich, bestimmte Rassen ohne Rücksicht auf den individuellen Charakter eines Hundes hundesteuerrechtlich als Kampfhunde zu werten. Es sei ein sachlicher Aspekt, an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen anzuknüpfen. Auch wenn ein solcher Hund zu einem Familienhund erzogen worden sei, könne nämlich von ihm bei einem unvorhergesehenen Ereignis eine konkrete Gefahr ausgehen.

Schließlich sei auch die Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde auf das 8-fache des Satzes für “normale” Hunde nicht unzulässig. Eine unzulässige Erhöhung läge vor, wenn die Höhe der Steuer die Abschaffung des Hundes erzwingen würde. Davon könne hier bei einer monatlichen Steuer von 44,66 EUR und unter Berücksichtigung der sonstigen beachtlichen Unterhaltskosten für die Haltung eines größeren Hundes nicht die Rede sein.

3 K 946/02.MZ