Erläuterung: Die Beihilfe ist eine beamtenrechtliche Krankenfürsorge, durch die sich der Dienstherr an den Krankheitskosten des Beamten und seiner Familie beteiligt.
Die Kammer begründete die Klageabweisung unter anderem wie folgt:
Zu der Frage, ob die Kosten für Anästhetika nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) separat abrechenbar und damit beihilfefähig sind, gebe es bei den Verwaltungsgerichten unterschiedliche Auffassungen. Umstritten sei, ob die Aufwendungen für Anästhetika zu den Praxiskosten rechnen, die mit den zahnärztlichen Gebührenabgegolten sind oder als eigens abrechenbare und damit auch beihilfefähige Materialkosten anlässlich der Behandlung zu werten sind. In dieser Situation komme es für die gerichtliche Entscheidung im Falle der Klägerin darauf an, ob ihr Dienstherr seine Rechtsauffassung vor der Entstehung der Aufwendungen deutlich gemacht hat und die Beihilfeberechtigten sich darauf einstellen konnten. Da das rheinland-pfälzische Ministerium der Finanzen 1996 darauf hingewiesen habe, dass Kosten für zahnärztliche Anästhetika nach der GOZ nicht abrechenbar sind, stehe der Klägerin die beantragte Beihilfe nicht zu. Dass das Bundesministerium des Innern eine andere Auffassung vertrete, helfe der Klägerin nicht weiter, da für sie allein die Haltung ihres Dienstherrn maßgeblich sei.
7 K 61/03.MZ