VG Köln – (Aktenzeichen: 6 L 2495/02)
Eilantrag gegen Internet-Sperrungsverfügung abgelehnt
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss den Eilantrag eines Internet-Service-Providers abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die von der Bezirksregierung Düsseldorf als Medienaufsichtsbehörde angeordnete Sperrung von Internet-Seiten rechtsextremistischen Inhalts gewandt hatte.
Die Bezirksregierung hatte im Februar 2002 landesweit einer Vielzahl von Internet-Service-Providern aufgegeben, den Zugang zu zwei in den USA ins Netz gestellten Internet-Seiten zu sperren. Die betreffenden Seiten enthalten u.a. nationalsozialistische Propaganda; so werden etwa Hakenkreuzaufkleber und -fahnen, Tonträger mit Hitler-Reden, Computerspiele rechtsextremistischer Tendenz etc. angeboten. Nachdem etliche Provider gegen die Verfügung Klage eingereicht hatten, ordnete die Bezirksregierung im September 2002 die sofortige Vollziehung der Sperrungsverfügungen an.
Gegen diese Anordnung wandte sich ein in Köln ansässiger Provider mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Köln nun abgelehnt. Nach der Überprüfung im Eilverfahren – so die Begründung der Kammer – spreche Vieles dafür, dass die Sperrungsverfügung rechtmäßig sei. Die beiden Internet-Seiten verstießen gegen verschiedene Straftatbestände und damit auch gegen den Mediendienste-Staatsvertrag. Auf dessen Grundlage habe die Bezirksregierung daher die Sperrung anordnen dürfen. Maßnahmen gegen die in den USA ansässigen Urheber der Seiten seien nicht erfolgversprechend. Die Sperrung sei zudem technisch möglich und dem Provider auch zuzumuten, da der anfallende Aufwand sich in Grenzen halte.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hat.