Ein Landwirt darf ein ehemals als Stall genutztes Gebäude im Außenbereich bei Rüber nicht zum Handel mit Oldtimer-Traktoren nutzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz.
Nachdem der Landwirt, der Kläger, in diesem Gebäude Oldtimer-Traktoren zu diesem
Zweck untergestellt hatte, beantragte er bei dem beklagten Landkreis Mayen-Koblenz die
Baugenehmigung zum teilweisen Umbau des Stalles und zu dessen Nutzung zum Handel mit
landwirtschaftlichen Geräten, Maschinen und Oldtimern aller Art. Dies lehnte der
Landkreis ab und gab dem Landwirt gleichzeitig auf, es zu unterlassen, in diesem
Gebäude die Oldtimer-Traktoren abzustellen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
erhob der Landwirt Klage, die erfolglos blieb.
Die beantragte Umnutzung des Stallgebäudes, so das Verwaltungsgericht, sei mit
baurechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren, da sie im Außenbereich unzulässig
sei. Sie diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb, da ein gewerbsmäßiger Handel mit
Oldtimer-Traktoren keine Berührungspunkte zu einer landwirtschaftlichen Betätigung
habe. Ferner widerspreche das Vorhaben auch dem Flächennutzungsplan der
Verbandsgemeinde Maifeld, die das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche darstelle.
Außerdem sei die Entstehung einer – gewerblichen – Splittersiedlung im Außenbereich zu
befürchten, falls das Gebäude wie beabsichtigt genutzt werde. Schließlich fänden hier
auch nicht die Vorschriften zur vereinfachten Umnutzung ehemaliger
landwirtschaftlicher Betriebsgebäude Anwendung. Denn das Vorhaben stehe nicht, wie das
Gesetz es erfordere, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle eines
landwirtschaftlichen Betriebes. Der Kläger wohne nämlich nicht in der Nähe des
ehemaligen Stallgebäudes, so dass es an der für einen Hof typischen Verbindung der landwirtschaftlichen Betriebsstätte mit der Wohnung des Landwirtes fehle. Habe der
Kläger somit keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, dürfe
er auch nicht das Stallgebäude zum Handel mit Oldtimer-Traktoren nutzen. Mithin sei
auch die Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidung kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. April 2005 – 1 K 3516/04KO -)