VG Koblenz: Zur Mitwirkungspflicht eines Jagdpächters an einer Notimpfung

Ein Jagdpächter ist verpflichtet, aufgrund einer auf das Tierseuchenrecht gestützten behördlichen Verfügung an der Notimpfung von Wildschweinen gegen die Schweinepest mitzuwirken. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller, Pächter eines Jagdbezirks im Hunsrück, war bereits im Februar 2003 durch eine damals auf das Bundesjagdgesetz gestützte Verfügung verpflichtet worden, an einer für Ende Februar geplanten Impfaktion mitzuwirken. Damals hatte die für das Jagdrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz seinem Eilantrag stattgegeben, weil es seinerzeit an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme von Jagdausübungsberechtigten fehlte (vgl. Pressemitteilung Nr. 8/2003 vom 28. Februar 2003).

Im Juli 2003 wurde die Schweinepestverordnung des Bundes neu gefasst und um eine Vorschrift ergänzt, nach der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Auslegung von Impfködern im Rahmen der Notimpfung von Wildschweinen verpflichtet sind. Die nach dieser Verordnung erforderliche Anordnung der obersten Landesbehörde, nach der in einem bestimmten gefährdeten Bezirk oder in Teilen davon Notimpfungen von Wildschweinen durchzuführen sind, wurde im August 2003 vom Ministerium für Umwelt und Forsten u.a. für Teile des Rhein-Hunsrück-Kreises erlassen.

Daraufhin verpflichtete der Rhein-Hunsrück-Kreis den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, in seinem Jagdbezirk am Wochenende vom 17. bis 19. Oktober 2003 u.a. Impfköder auszulegen und weitere Mitwirkungshandlungen zur oralen Immunisierung der Wildschweine vorzunehmen.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag, mit dem der Antragsteller die Impfaktion erneut stoppen wollte, lehnte die für das Tierseuchenrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist die neue Verfügung offensichtlich rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in den neu gefassten Bestimmungen der Schweinepestverordnung. Der Antragsteller könne auch nicht geltend machen, mit den ihm abverlangten Mitwirkungshandlungen würde ihm eine nach dem Grundgesetz verbotene Zwangsarbeit auferlegt. Vielmehr würden ihm lediglich Handlungen aufgegeben, die sich als zumutbare und verhältnismäßige Konkretisierung seiner Pflichten als Jagdausübungsberechtigter und gleichsam als Kehrseite seiner Berechtigung zur Jagdausübung darstellten. Es könne keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung des Antragstellers zur Mitwirkung an der Impfaktion in seinem Jagdrevier ihn in seiner Menschenwürde zu verletzen drohe. Im Übrigen müsse eine Abwägung sein!er Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchführung der Impfaktion angesichts des hohen Rangs der durch die Impfaktion geschützten Rechtsgüter und der Zumutbarkeit der ihm aufgegebenen Verpflichtungen zu seinen Lasten ausfallen.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.

(Beschluss vom 16. Oktober 2003; Az.: 1 L 2792/03.KO ).