VG Koblenz: Zur Befreiung von der Hundesteuer

Der Ehemann einer schwerbehinderten Frau muss Hundesteuer zahlen. Dies entschied das
Verwaltungsgericht Koblenz.

Nachdem Mitarbeiter der Stadtverwaltung Bad Kreuznach festgestellt hatten, dass im
Haushalt des Klägers ein nicht angemeldeter Rottweiler gehalten wird, verlangte die
beklagte Stadt mittels Bescheid von dem Kläger 78,20 € Hundesteuer. Hiergegen legte
der Kläger Widerspruch ein und beantragte unter Vorlage einer amtsärztlichen
Bescheinigung gleichzeitig die Befreiung von der Steuer, da seine Ehefrau Halterin
des Hundes sei, an Multipler Sklerose leide, schwerbehindert und auf den Rottweiler
angewiesen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und
trug vor, seine Frau leide wegen ihrer schweren Erkrankung an einer Depression. Der
Hund werde ganz gezielt zur antidepressiven Therapie der Frau eingesetzt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, so das
Gericht, lägen nicht vor, da der Hund für die schwerkranke Ehefrau nicht
unentbehrlich im Sinne der satzungsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Bad Kreuznach
sei. Danach komme die Gewährung einer Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn das
Halten des Hundes gerade in Bezug auf die Erkrankung bzw. Behinderung erfolge und dem
Hundehalter in besonderer Weise nützliche und unterstützende Vorteile einbringe. Dies
sei hier nicht der Fall. Bei dem Rottweiler handele es nicht um einen ausgebildeten
Hund, der für Behinderte Hilfeleistungen erbringen solle. Zwar wisse das Gericht um
die Bedeutung, die ein Hund für einen psychisch erkrankten Menschen haben kann.
Jedoch habe der Stadtrat von Bad Kreuznach als Satzungsgeber nicht geregelt, dass
auch für Hunde depressiver Menschen eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden
könne. Da der Kläger den Rottweiler zumindest gemeinsam mit der Ehefrau halte, m!
üsse er die veranlagte Hundesteuer zahlen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragten.

(Urteil vom 29. Juni 2005; Az.: 2 K 254/05.KO)