VG Koblenz: Wohnmobil als bauliche Anlage

Ein Wohnmobil, das in regelmäßigen Abständen auf einem Grundstück abgestellt wird
und in dem der Prostitution nachgegangen wird, ist eine bauliche Anlage, deren
Beseitigung gefordert werden kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger ist Halter eines Wohnmobils, das zum Zwecke der Prostitution genutzt
wird. Es wird seit August 2003 regelmäßig in den Nachmittagsstunden auf wechselnden
Wirtschaftswegeflächen in den Gemarkungen Buchholz und Windhagen im Randbereich der L
272 außerhalb der Ortslage abgestellt.

Die Verbandsgemeinde Asbach – die Beklagte – gab dem Kläger auf, sein Wohnmobil vom
Straßenrandbereich der L 272 auf Grundstücken der Gemarkung Windhagen und Buchholz
oder von sonstigen nicht genehmigten Standorten innerhalb der Verbandsgemeinde zu
beseitigen. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren Klage, die nur zu einem geringen Teil erfolgreich war.

Die Verbandsgemeinde, so das Verwaltungsgericht Koblenz, sei berechtigt gewesen, dem
Kläger die Beseitigung des Wohnmobils von den angefahrenen Standorten an der L 272
aufzugeben. Bei dem Wohnmobil handele es sich um eine bauliche Anlage, da es
überwiegend ortsfest genutzt werde. Es diene der Ausübung der Prostitution und sei
als Ersatz für ein Gebäude zu qualifizieren. Für eine solche Nutzung benötige man
eine Baugenehmigung, die der Kläger nicht beantragt habe. Außerdem sei die Verfügung
insoweit auch ermessensgerecht. Das Wohnmobil könne ohne Substanzverlust von den
Standorten an der L 272 entfernt werden. Die Maßnahme sei auch nicht als Berufsverbot
für eine Prostituierte einzustufen. Anknüpfungspunkt der Anordnung sei nicht das
ausgeübte Gewerbe, sondern allein der baurechtswidrige Zustand, der durch die
grundstücksbezogene Nutzung des Wohnmobils begründet sei.

Rechtswidrig sei die Verfügung jedoch, soweit dem Kläger vorbeugend untersagt worden
sei, das Wohnmobil auf sonstigen Standorten im Verbandsgemeindegebiet aufzustellen.
Diese Regelung sei unverhältnismäßig, weil es dort durchaus potentielle Standorte,
etwa auf Gewerbeflächen, geben könne. Außerdem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Kläger beabsichtigte, sein Wohnmobil zum Zweck der Prostitutionsausübung an
anderen Stellen im Verbandsgemeindegebiet abzustellen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2005 – 1 K 505/05.KO -)