VG Koblenz: Widerruf des Asyls wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat zu Recht die Asylanerkennung eines ägyptischen Staatsangehörigen widerrufen. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Koblenz sprechen schwerwiegende Gründe dafür, dass der Kläger terroristische Organisationen mit finanziellen Spenden in erheblichem Umfang unterstützt hat.

Der Kläger kam 1995 nach Deutschland. Sein erster Asylantrag wurde abgelehnt. Daraufhin beantragte er 1997 in Großbritannien erneut Asyl. Die britische Polizei nahm den Kläger vorübergehend fest wegen des Verdachts, dass er mit der ägyptisch-islamistischen Organisation Al-Jihad, bin Laden und den Bombenattentaten in Nairobi in Verbindung stehe. Im April 1999 verurteilte ihn ein ägyptisches Militärgericht in Abwesenheit wegen Mitgliedschaft in der bewaffneten terroristischen Organisation Al-Jihad zu zehn Jahren Haft und Zwangsarbeit. Die ägyptischen Justizbehörden schrieben ihn Ende Oktober 1999 zur internationalen Fahndung aus.

Nach seiner Abschiebung von Großbritannien nach Deutschland im Juni 1999 beantragte der Kläger in Deutschland erneut Asyl. Er trug vor, er habe sich niemals für eine terroristische Organisation betätigt. Bei seiner Verurteilung in Ägypten seien die Grundsätze des fairen Verfahrens grob missachtet worden. Das Bundesamt erkannte den Kläger Anfang Oktober 1999 als Asylberechtigten an.

Im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren gegen die so genannte Essener Zelle der Terrororganisation Al Tawhid, gegen die derzeit ein Strafverfahren vor dem OLG Düsseldorf geführt wird, wurde der Generalbundesanwalt auf den Kläger aufmerksam. Von April bis August 2002 kam der Kläger in Untersuchungshaft. Das Bundesamt widerrief daraufhin die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, weil er eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands darstelle. Er unterhalte intensive Kontakte mit der palästinensisch-islamistischen Organisation Al Tawhid. Es sei besonders wichtig, gegen terroristische Strukturen und Gewalttäter frühzeitig und energisch vorzugehen, damit Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant werde. Gegen den Widerruf der Asylanerkennung klagte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Verwaltungsrichter bestätigten den Widerruf der Asylanerkennung. Nach dem Ausländergesetz sei die Anerkennung zu widerrufen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der Ausländer sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Dieser Widerrufsgrund liege vor, wenn die Handlungen von gravierendem Ausmaß seien, weil eine terroristische Organisation substantiell unterstützt und damit ihr Gefährdungspotential mitgetragen werde. Nach der Resolution des Sicherheitsrates vom 28. September 2001 stehe auch die finanzielle Unterstützung terroristischer Organisationen im Widerspruch zu den Zielen der Vereinten Nationen.

Nach Überzeugung der Richter belegt eine dichte Indizienkette, dass der Kläger terroristische Organisationen mit finanziellen Spenden in erheblichem Umfang unterstützt hat. Aus den abgehörten Telefonaten zwischen ihm und Personen aus dem terroristischen Umfeld der Organisation Al Tawhid ergebe sich, dass der Kläger Spenden in Höhe von 7.000 bis 80.000 DM gesammelt, bei seinen Reisen übergeben oder in den Iran transferiert habe. Der Kläger habe sich auch konspirativ verhalten, indem er verschlüsselte Begriffe verwendet und nach Absprache häufig die Mobiltelefone gewechselt habe. Weitere Indizien seien die Verdächtigungen der britischen Polizei und die Tatsache, dass sich der Kläger seit 1987 in Pakistan, Jemen, Saudi-Arabien, Bangladesh und Sudan aufgehalten habe, wo Angehörige der Organisation Al Jihad in Ausbildungslagern für Kampfeinsätze trainiert würden.

Zwar sei der Kläger in letzter Zeit nicht aktiv gewesen. Dies sei aber damit zu erklären, dass er sich der Überwachung durch den Generalbundesanwalt bewusst sei. Angesichts der hohen Gefährlichkeit und der schwierigen Enttarnung so genannter „Schläfer“ müsse ein auffällig gewordener Ausländer glaubhaft dartun, dass er sich endgültig von dem terroristischen Umfeld gelöst habe. Der Kläger sei jedoch im Prozess weder einsichtig noch kooperativ gewesen.

Gegen diese Entscheidung kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2004 – 5 K 2125/03.KO -)