Der klagende Arzt aus dem Landkreis Bad Kreuznach wurde 1997 vom Amtsgericht Bad Kreuznach wegen fahrlässiger Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Arzt vier Drogenabhängigen Betäubungsmittel-Ersatzstoffe in größeren Mengen verschrieben hatte, ohne die Patienten ausreichend untersucht und über die Wirkungen aufgeklärt zu haben. Für die Rezepte verlangte der Arzt von den Patienten 20 DM bis 50 DM „für die Kaffeekasse“. Die Patienten erlitten nach Einnahme der Betäubungsmittel-Ersatzstoffe krankhafte Zustände, teilweise bis hin zur Bewusstlosigkeit.
Noch innerhalb der Bewährungszeit verurteilte ihn das Amtsgericht Bad Sobernheim im Jahre 2002 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung. Das Gericht war zu der Überzeugung gelangt, dass der Arzt dem Betreiber eines Fitnessstudios in sechs Fällen größere Mengen von Medikamenten für Dopingzwecke verschrieben hatte. Es glaubte dem Kläger nicht, dass er damit Potenzstörungen des Patienten habe therapieren wollen, da die Medikamente für diese Therapie nicht geeignet waren.
Auf Antrag der Landesärztekammer widerrief das Land Rheinland-Pfalz im März 2003 die Approbation des Klägers mit der Begründung, der Kläger habe sich u. a. wegen der strafrechtlichen Verurteilungen als unzuverlässig und des Arztberufes unwürdig erwiesen. Dagegen wehrte sich der Kläger vor dem Verwaltungsgericht und argumentierte, die Straftaten allein seien kein Grund für den Widerruf seiner Approbation. Er sei einsichtig und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er erneut straffällig werde.
Die Koblenzer Verwaltungsrichter bestätigten den Widerruf der Approbation. Nach der Bundesärzteordnung sei die Approbation eines Arztes zu widerrufen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufes ergebe. Der Kläger sei unzuverlässig, da er nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Berufsausübung biete. Dies ergebe sich aus dem gravierenden Fehlverhalten, das zu den strafrechtlichen Verurteilungen geführt habe. Auf bloßen Wunsch von Patienten und ohne Rücksicht auf deren objektive gesundheitliche Interessen habe er Medikamente verschrieben und vor den schweren Folgen die Augen verschlossen. Hinzu komme, dass er im ersten Fall die Notlage der Patienten ausgenutzt habe, um daran zu verdienen. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger sein Verhalten wiederhole. Er zeige sich uneinsichtig, da er versucht habe, sein Verhalten zu verharmlosen und die Vorwürf!e mit dem Neid und der Missgunst anderer zu erklären. Außerdem zeige die zweite Verurteilung innerhalb der Bewährungszeit, dass er selbst durch eine strafrechtliche Verurteilung nicht zu beeindrucken sei. Der Kläger sei auch unwürdig zur Ausübung des Arztberufes, da er nicht mehr das Vertrauen und das Ansehen besitze, das für seinen Beruf unerlässlich sei.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2004 – 3 K 2167/03.KO -)