VG Koblenz: Werbeanlage an Bundesautobahn muss beseitigt werden

Eine ohne Genehmigung errichtete, auf einem Hänger im Außenbereich aufgestellte Werbeanlage von 4,50 m x 3,25 m ist zu entfernen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Werbebranche, stellte auf der Grundlage eines Gestattungsvertrages mit dem Eigentümer im Außenbereich von Waldorf eine fahrbare Werbeanlage in einer Entfernung von etwa 80 m zur Bundesautobahn A 61 auf. Mit der Anlage wird auf eine Tankstelle sowie ein McDonald’s Restaurant hingewiesen. Der Landkreis Ahrweiler gab der Klägerin auf, die Werbeanlage von dem Grundstück zu beseitigen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Der Landkreis könne, so die Richter, die Beseitigung der Werbeanlage verlangen. Trotz ihrer Montage auf einem fahrbaren Hänger werde die Anlage nach ihrem Verwendungszweck ortsfest benutzt, so dass das Baurecht Anwendung finde, auch wenn die Anlage beweglich sei. Auch verstoße die Anlage gegen baurechtliche Vorschriften, da sie im Außenbereich stehe und öffentliche Belange, insbesondere die Landschaft beeinträchtige. Zudem befinde sich die Werbetafel nicht an der Stätte der Leistung, da ihre Entfernung zu den beworbenen Objekten mehrere Kilometer betrage.Als Bauherrin sei die Klägerin auch für die von ihr illegal errichtete Werbeanlage verantwortlich und die Maßnahme sei verhältnismäßig. Die von der Klägerin benannten Handlungsalternativen, das Verhängen oder Abkleben der Schilder, seien ungeeignet baurechtmäßige Zustände herbeizuführen. Denn hierdurch würde eine funktionslose Anlage entstehen, die nich!t in den Außenbereich gehöre. Die Klägerin könne sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Beseitigungsverfügung berufen, da sie allein für die Folgen ihres rechtswidrigen Handelns verantwortlich sei.

Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

(Urteilaufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2004 – 1 K 2268/04.KO -)