Kinder dürfen auf einem Wendehammer, der zu einer Straße gehört, spielen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Nassau, das in einem reinen Wohngebiet liegt. Es grenzt an den Wendehammer einer Straße an, der von Kindern zum Bolzen und
Spielen genutzt wird. Unter anderem wird dabei auch gegen die Steinwand einer benachbarten Trafostation mit Fußbällen geschossen. Das von der beklagten Verbandsgemeinde
Nassau aufgestellte Schild „kein Bolzplatz” zeigte nach Auffassung des Klägers keine Wirkung. Nachdem der Kläger sich noch einmal an die Beklagte wandte,
teilte diese ihm mit, sie werde keine weiteren Maßnahmen gegen die Lärmbeeinträchtigungen ergreifen. Daraufhin erhob der Kläger Klage und machte geltend, dass der Lärm für
ihn nicht zumutbar sei; er verlange die Verurteilung der Verbandsgemeinde Nassau zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Lärmabwehr.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen solchen Abwehranspruch. Er müsse den Lärm durch die spielenden Kinder hinnehmen. Die nähere Umgebung des
Grundstücks sei als reines Wohngebiet einzustufen und die betroffene Straße seit 9. Dezember 2005 als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Damit seien dort Kinderspiele
wie etwa das Bolzen erlaubt. Bei den Immissionen, die hierdurch entstünden, handele es sich um unvermeidbare Lebensäußerungen von Kindern, wie sie im Stadtbereich in
herkömmlicher Weise auftreten und untrennbar zum Wohnen gehörten. Derartige Immissionen seien der Nachbarschaft ohne weiteres zumutbar.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragten.
(Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2006, 6 K 860/05.KO)