VG Koblenz: Waffenbesitz untersagt wegen unerlaubten Sprengstoffbesitzes und Waffenhandels

Der Landkreis Altenkirchen entzog dem Kläger zu Recht die Erlaubnis zum
Waffenbesitz, da er jeweils ohne Genehmigung große Mengen Sprengstoff besessen und an
Waffengeschäften mitgewirkt hatte. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage des
Waffenbesitzers gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten abgewiesen.

Der Kläger aus dem Raum Koblenz, ein ehemaliger Polizeibeamter und international
erfolgreicher Sportschütze, ist seit 1989 legaler Waffenbesitzer. Im Jahre 1999
leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren ein, da er im
Verdacht stand, ohne eigene Waffenhandelserlaubnis Sportpistolen importiert zu haben.
Bei einer Durchsuchung fand sie u. a. eine Wiederladewerkstatt und 1,2 kg
Sprengstoff, womit rund tausend Schuss Munition hergestellt werden konnten. Eine
Erlaubnis dazu besaß der Kläger damals nicht. Daraufhin widerrief der Landkreis Mitte
2003 die Waffenbesitzberechtigungen des Klägers mit der Begründung, dem Kläger fehle
die erforderliche Zuverlässigkeit. Der Kläger klagte dagegen und brachte vor, er habe
sich juristisch beraten lassen und sei von der Rechtmäßigkeit seines Tuns überzeugt
gewesen.

Die Verwaltungsrichter entschieden, die Waffenbesitzkarten seien dem Kläger zu Recht
entzogen worden, da ihm die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Der Kläger habe
gröblich gegen das Sprengstoffgesetz verstoßen, da er unerlaubt Sprengstoff besessen
habe. Dies offenbare eine Nachlässigkeit des Klägers im Hinblick auf die Einhaltung
der bewusst restriktiven gesetzlichen Regelungen des Sprengstoffrechts, die im
Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar sei.

Zusätzlich habe der Kläger gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen. Zweck des
Waffengesetzes sei es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko
möglichst gering zu halten. Dieses Risiko solle nur bei Personen hingenommen werden,
die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienten, dass sie mit der Waffe stets und
in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Nach den Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft habe der Kläger ohne eigene Waffenhandelserlaubnis an mindestens
fünf Waffengeschäften mitgewirkt, indem er Bestellungen und Zahlungen
entgegengenommen und Waffen übergeben habe.

Der Kläger kann gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die
Zulassung der Berufung beantragen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2005 – 5 K 836/04.KO -)