Der Kläger, ein im Dienst der beklagten Verbandsgemeinde stehender Beamter, hatte vor rund 20 Jahren an einem Fußballspiel gegen eine andere Verbandsgemeinde teilgenommen, das von der bei seiner Verbandsgemeinde bestehenden Betriebssportgruppe organisiert worden war. Während des Spiels erlitt er eine Knieverletzung, die operativ behandelt werden musste. Dem Kläger wurde von Seiten der Beklagten mehrfach mündlich mitgeteilt, die Angelegenheit werde als Dienstunfall angesehen. Eine schriftliche Feststellung als Dienstunfall erfolgte nicht. Als sich der Kläger viele Jahre nach dem Unfall erneut Reha-Maßnahmen unterziehen musste, beantragte er, den Unfall nachträglich als Dienstunfall anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte ab, weil das Fußballspiel seinerzeit keine dienstliche Veranstaltung gewesen sei. Mit seiner Klage begehrte der Kläger in erster Linie die Feststellung, dass der Unfall beim Fußballspiel bereits als Dienstunfall anerkannt sei. Hilfsweise begehrte er, die Beklagte zur nachträglichen Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall zuverpflichten.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage in beiden Punkten ab. Nach Ansicht der Koblenzer Richter war in der Vergangenheit keine rechtsverbindliche Anerkennung der Knieverletzung als Dienstunfall erfolgt. Hierzu hätte es eines schriftlichen Bescheides bedurft. Zwar schreibe das Beamtenrecht nicht ausdrücklich vor, dass ein Verwaltungsakt, mit dem ein Dienstunfall anerkannt werde, schriftlich ergehen müsse. Dennoch könne eine rechtsverbindliche Dienstunfallanerkennung aus sachlichen Gründen nicht mündlich erfolgen. Eine schriftliche Feststellung sei zum einen erforderlich, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden: Ein Dienstunfall könne noch nach Jahren Ansprüche auslösen; dann sei es fast unmöglich, im Nachhinein abzuklären, ob ein Dienstunfall vorlag, mündlich anerkannt wurde und wer daran Schuld war. Zum anderen erfordere auch die Bindungswirkung, die die Feststellung eines Dienstunfalls nach dem Beamtenrecht für Behörden und Gerichte entfalte, einen schriftlichen Feststellungsbescheid: Andere Behörden und Gerichte sollten möglichst keine eigenen Ermittlungen anstellen müssen. Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass die Beklagte im Nachhinein zur Anerkennung eines Dienstunfalles verpflichtet werde. Das Fußballspiel von damals sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Es sei nicht entscheidend durch die dienstliche Sphäre des Klägers geprägt worden. Für die Mitglieder der Betriebssportgruppe habe das gemeinsame Training und damit die sportliche Betätigung im Vordergrund gestanden. Dienstliche Aspekte wie die Stärkung des Gemeinschaftssinns, die Verbesserung des Betriebsklimas oder die Kontaktpflege zu anderen Behörden seien allenfalls ein Nebeneffekt und zudem auf die Gruppenmitglieder beschränkt gewesen. Auch organisatorisch sei die Veranstaltung nicht in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen worden. Es habe weder eine generelle Genehmigung derartiger Fußballspiele als dienstliche Veranstaltung gegeben, noch sei das damalige Spiel gesondert genehmigt worden. Die Organisation der sportlichen Aktivitäten der Gruppe habe allein bei einem dem Kläger nicht vorgesetzten Beamten gelegen.
Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Anerkennung als Dienstunfall die Schriftform erfordere, die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
(Urteil vom 8. Mai 2003; Az.: 6 K 2878/02..KO)