Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Begehren statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausschluss von den Sitzungen wieder her. Das Hausrecht könne, so die Richter, die Stadtbürgermeisterin als Vorsitzende des Rates zwar dazu ermächtigen, einen störenden Zuschauer von der Sitzung auszuschließen. Die gegenüber dem Antragsteller getroffene Entscheidung sei aber unverhältnismäßig. Die verbale Entgleisung des Antragstellers, die als nicht mehr hinnehmbar zu qualifizieren sei, wiege unzweifelhaft schwer. Es sei aber unberücksichtigt geblieben, dass die Äußerung in einer Einwohnerfragestunde im Zusammenhang mit einem in Dierdorf höchst sensiblem Thema gefallen sei. Es könne von daher nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, der Antragsteller werde sich im Rahmen von erneuten Stadtratssitzungen zu weiteren Entgleisungen hinreißen lassen. Ferner habe der Grundsatz der Öffentlichkeit von Ratssitzungen einen hohen Stellenwert in einem demokratisc!hen Gemeinwesen. Dieses Prinzip bezwecke insbesondere, der Bevölkerung Einblick in die Tätigkeit kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und hierdurch eine Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie für die Willensbildung bei künftigen Wahlen zu schaffen. Dies wäre dem Antragsteller nicht mehr möglich, wenner bis zum 13. Juni 2004, also bis zum Wahltag für den künftigen Stadtrat der Antragsgegnerin, nicht mehr an den Stadtratssitzungen teilnehmen dürfte. Bei einer Gegenüberstellung der betroffenen Interessen, der Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung im Rat einerseits und der nachteiligen Folgen für das Wahlrecht des Antragstellers andererseits, überwögen vor diesem Hintergrund die Interessen des Antragstellers. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller, sollte er zukünftig stören, von der Ratssitzung ausgeschlossen werden könne. Auch von daher schieße die Verfügung über das gebotene Ziel hinaus.
Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
(Beschluss vom 31. März 2004; Az.: 6 L 530/04.KO)